Telefon: Kostenfalle kostenpflichtige Rufnummern

Häufig kann die Nutzung der Mehrwertdienste am Telefon durch die Kinder für Eltern zur Kostenfalle werden.

Eltern sollten auf die Telefongewohnheiten der Kinder achten. Zwar haben viele Haushalte bereits Flatrates, darin können die Minderjährigen beim Telefonieren innerhalb des Festnetzes unbegrenzt den Telefonanschluss der Eltern ohne weitere Kosten nutzen. Dennoch kommt es in vielen Haushalten immer wieder zu Streit wegen überhöhter Telefonrechnungen.

Das Problem liegt darin, dass viele der Jugendlichen sich von den zahlreichen Mehrwertdiensten blenden lassen und mal eben kurz an einem Gewinnspiel teilnehmen oder gar Erotik-Nummern anrufen. Die Kosten für sämtliche kostenpflichtigen Rufnummern sind nicht in den Flatrates abgedeckt und werden separat auf der Telefonabrechnung ausgewiesen. Häufig folgen dann die Überlegungen, ob die Kosten, die durch Minderjährige am Telefon verursacht wurden, überhaupt getragen werden müssen.

Wie die Experten der ARAG erklären, gilt innerhalb des deutschen Rechts ein Minderjährigenschutz, mit dem für die Jugendlichen ein Schutz gegen nachteilige Verträge geschaffen werden soll. Das Problem ist jedoch, dass dieser Minderjährigenschutz noch zu einer Zeit vor R-Gesprächen, kostenpflichtigen Rufnummern für Gewinnspiele, Erotik-Hotlines etc. ins Gesetz aufgenommen wurde. Der im Gesetz verankerte Minderjährigenschutz bezieht sich auf Kaufverträge, die Minderjährige tätigen. Bei nicht volljährigen Töchtern und Söhnen gelten diese Kaufverträge als “schwebend unwirksam”. Dies bedeutet, dass die Eltern, wenn sie mit dem Kaufvertrag nicht einverstanden sind, diesen direkt im Geschäft widerrufen können, bzw. die Genehmigung zum Kaufvertrag für das teure Fahrrad, die Spielkonsole etc. nicht erteilen können. In diesem Fall muss der Verkäufer dies akzeptieren – er wäre verpflichtet gewesen, sich die Genehmigung der Eltern einzuholen.

In den Fällen, wo Minderjährige Verträge mit einem Dienstanbieter, also einem anonymen Verkäufer, abschließen, ist dieses Recht jedoch nicht so einfach umzusetzen. Bei einer kostenpflichtigen Rufnummer werden die Dienstleistungen sofort genutzt. Die “schwebende Unwirksamkeit” kann hier nicht so einfach greifen. Der Dienstanbieter hat über das Telefon keine Möglichkeit, zu prüfen, ob es sich um minderjährige Nutzer handelt. Daher werden die Leistungen auch direkt erbracht. Da die Minderjährigen über einen Telefonanschluss der Eltern anrufen, kann der Dienstanbieter nicht unterscheiden, ob der Anschlussinhaber selbst telefoniert oder eventuell ein minderjähriges Kind der Eltern. Aufgrund dieser Fragen gab es bereits Streitentscheidungen vor Gericht.

Wie die Experten der ARAG berichten, wurde von einem Amtsrichter beispielsweise eine Entscheidung für die Dienstanbieter von kostenpflichtigen Rufnummern ausgesprochen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die Anrufe von Minderjährigen bei Mehrwertdiensten der Anschlussinhaber haften muss. (Amtsgericht Bonn, Az: 3 C 65/07). Diese Haftung ergibt sich aus den Regeln der Anscheinsvollmacht. Der Dienstanbieter konnte somit von einer Bevollmächtigung des Anrufers ausgehen, diesen Anschluss zu nutzen. Die Eltern hätten dafür sorgen müssen, dass die speziellen, kostenpflichtigen Rufnummern gesperrt werden.

Zum Schutz vor teuren R-Gesprächen, die zur Folge haben, dass die Angerufenen die Kosten für das Telefonat in Rechnung gestellt bekommen, raten die Experten der ARAG, sich an den Telefonanbieter zu wenden und sich auf die bei der Bundesnetzagentur geführten Sperrliste eintragen zu lassen.

Wird ein Anruf an eine kostenpflichtige Rufnummer getätigt, schnappt die Kostenfalle zu. Für diese Mehrwertdienste gilt das Widerrufsrecht nicht. In der letzten Überarbeitung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf Dienstleistungen am Telefon, wurden diese vom Gesetzgeber ausdrücklich als Leistungen ohne Widerrufsrecht angesehen, da die Leistungen in einem Mal und vor allem unmittelbar erbracht werden.