Kassenabschlag soll auch in der PKV gelten – gesetzliche Kassen profitieren schon lange von Rabattverträgen mit den Apotheken.
Rabattverträge für Arzneimittel sollen nach dem Willen des Verbandes der privaten Krankenversicherung auch für die PKV gelten. Dass dem nicht so sei bedeute im Grunde eine "gesetzliche Preisspreizung nach Versichertenstatus", so der PKV-Verband.
Apothekenrabatte auch für die PKV
Apothekenrabatte sollen in Zukunft nicht nur für gesetzliche Krankenkassen gelten sondern auch für die Private Krankenversicherung zugänglich sein. Herstellerrabatte sollten auch im Bereich der PKV zum Tragen kommen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete den Apothekenrabatt in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 als "skontoähnlichen Ausgleich für die prompte Zahlung", denn das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Apothekenrabatte nur dann gelten, wenn die Zahlung an die Pharmaindustrie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgt.
Skontoähnlicher Ausgleich
Der PKV-Verband kommentiert: "Diese Gesichtspunkte gelten für die Rechtfertigung des Rabatts gegenüber Privatversicherten bzw. Beihilfeberechtigten erst recht. Als Selbst-, d.h. Barzahler bezahlen sie den Preis für das Arzneimittel dem Apotheker unmittelbar in der Apotheke. Es kommt zu keinen Zahlungsverzögerungen. Der Apotheker trägt kein Ausfallrisiko. Es ist daher gerechtfertigt, ihn ebenfalls gesetzlich zu einem skontoähnlichen Ausgleich gegenüber den Privatversicherten bzw. Beihilfeberechtigten zu verpflichten."
10% der Deutschen in der PKV
Aufgrund des geringen Anteils von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten am Gesamtumsatz von nur 10% ist auch nicht zu befürchten, dass Apotheker unüberwindbare Nachteile durch eine solche Regelung haben würden.
Mehr Verhandlungskompetenz
Der PKV-Verband fordert ferner mehr Verhandlungskompetenz und eine Öffnung der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, um mehr Einfluss auf die Qualität der Patientenversorgung zu haben. So könnten die Krankenversicherungen gezielt Einfluss auf die Preise der medizinischen Versorgung nehmen.
Effiziente Arzneimittelversorgung
Der PKV-Verband weiter: "Die Vertragskompetenzen der PKV in der Arzneimittelversorgung werden so lange defizitär sein, wie ihr Vertragsbeziehungen zu den Ärzten und Apothekern fehlen, um mit diesen beiden Gruppen eine effektive, effiziente und patientengerechte Arzneimittelversorgung zu vereinbaren. Solange der Arzt Vertragspartner nur des Patienten, aber nicht der PKV ist, besteht für ihn keine Verpflichtung, Rabattverträge zu berücksichtigen bzw. im Falle von Generika ‚aut idem’ zuzulassen. Schließlich bestehen keine Vertragsbeziehungen zum Apotheker, die gewährleisteten, dass bei Verordnungen von ‚aut idem’ das rabattierte Generikum abgegeben würde."