Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher im Kampf gegen Telefonmarketing: Ohne Vorliegen einer eindeutigen und ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers darf dieser nicht telefonisch belästigt werden.
Keine Werbeanrufe ohne Zustimmung
Bereits seit einiger Zeit schützt das Verbraucherrecht vor Telefonmarketing. Es gilt: Sofern der Angerufene sein Einverständnis zum Werbeanruf nicht erklärt hat, darf er nicht telefonisch mit Werbung belästigt werden.
Marketingkonzepte greifen in die Trickkiste
Wie aber kommen die Werbeträger nun an die heißersehnte Unterschrift unter die Zustimmung zum Telefonmarketing? Zum Beispiel durch das sogenannte "Double-Opt-In"-Verfahren. Im Zusammenhang mit Online-Gewinnspielen sind Teilnehmer zumeist angehalten, ihre Telefonnummer anzugeben. Durch einen zusätzlichen Klick erklären sie ihr Einverständnis zu Anrufen. Oft erhalten sie im Nachgang eine E-Mail in Bezug auf das Gewinnspiel und müssen deren Erhalt wiederum durch Anklicken eines Links bestätigen.
Keine Zustimmung auf Umwegen
Ausdrückliche Zustimmung darf nicht auf Umwegen entlockt werden
Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied der Bundesgerichtshof jetzt in einem konkreten Verfahren – AZ I ZR 164/09 -, dass jenes "Double-Opt-In"-Verfahren nicht zum Nachweis der Zustimmung eines Verbrauchers ausreiche. Die Richter gaben zu bedenken, dass nicht eindeutig sei, ob es wirklich der Inhaber des im Antrag genannten Telefonanschlusses sei, der den Klick zur Bestätigung respektive Zustimmung gegeben habe. Per Gesetz wird aber genau die explizite Zustimmung des Angerufenen selbst erwartet. Ohne diese Zustimmung kein Telefonmarketing.
Der konkrete Rechtsfall
Im Rechtsfall zu dieser Entscheidung musste der BGH darüber entschieden, ob eine gesetzliche Krankenkasse ihren Verpflichtungen nachgekommen war. Sie hatte sich gegenüber der Verbraucherzentrale dazu verpflichtet, Telefonmarketing ausschließlich durchzuführen, wenn Einverständnis vorliege. Im Falle eines Verstoßes sollten 5.000 € fällig werden.
Dies geschah dann auch: Die Verbraucherzentrale erhielt Beschwerden über Anrufe ohne Zustimmung und forderte für die beiden Verstöße die vereinbarte Summe von insgesamt 10.000 €. Die Krankenkasse argumentierte damit, dass das Einverständnis im "Double-Opt-In"-Verfahrens abgegeben worden sei. Die Richter entschieden jedoch zugunsten der Verbraucherzentrale aufgrund der fehlenden ausdrücklichen Einverständniserklärung, wie sie das Gesetz vorschreibt.