Schadenersatz bei nicht abgesagten Termin beim Arzt oder Friseur zulässig

Ärzte und Dienstleiter können unter Umständen Schadenersatz fordern, wenn Patienten oder Kunden den Termin ohne Absage nicht wahrnehmen.

Die Verbraucherzentrale warnt vor Schadenersatzforderungen bei nicht abgesagten Terminen beim Arzt oder Friseur. Sinnvoll ist den Termin sofort abzusagen, wenn feststeht, dass dieser nicht wahrgenommen werden kann.

Wann empfiehlt sich die frühzeitige Absage?
Langfristig vergebene Termine, wie beispielsweise für ambulante Operationen, können bei kurzfristigen Ausfällen oftmals nicht neu vergeben werden, sodass dem Arzt in diesem Fällen ein Schaden entstehen kann, für den er Kompensation verlangen kann. Bei kurzfristiger Absage eines Routinetermins dagegen können vom Arzt nur im Falle eines Verdienstausfalles Schadensersatzansprüche gestellt werden. Bei großen Arztpraxen, die von vielen Patienten frequentiert werden, kann der Nachweis in der Regel nicht erbracht werden.

Auch Schadenersatzansprüche eines Friseurs
Falls vereinbarte, zeitintensive Termine beim Friseur kurzfristig gecancelt werden, beispielsweise für Haarfärbungen, kann die terminfreie Zeit häufig nicht kurzfristig ausgefüllt werden, sodass es in diesen Fällen zu einem Verdienstausfall kommt. Hier kann der Dienstleister Schadenersatzansprüche geltend machen. Säumige Kunden, die häufig vereinbarten Termine platzen lassen, sollten dies mit einkalkulieren.