Vollkasko leistet nicht bei Fahrten unter erheblichem Alkoholeinfluss

Wer betrunken Auto fährt, gefährdet nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer, sondern riskiert bei einem Wert von über 1,1 Promille Alkohol im Blut auch seinen Vollkaskoschutz.

Betrunkene Autofahrer stellen eine Gefahr für sich selbst und für andere Verkehrsteilnehmer dar, doch auch die Versicherungsleistungen werden dadurch gefährdet, denn ab einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille im Blut muss die Vollkasko-Versicherung nicht mehr leisten.

Zu diesem Urteil kam das Landgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen Az.: 3 O 323/13. Demnach darf die Versicherung Betroffenen, die sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen, die komplette Regulierung des Schadens verweigern, wenn die Fahrer zum Schadenszeitpunkt gänzlich fahruntüchtig waren. Die gänzliche Fahruntüchtigkeit wird mit 1,1 Promille Alkohol im Blut angesetzt.

Grobe Fahrlässigkeit ab 1,1 Promille Alkohol im Blut
Das Gericht hatte über die Klage eines Autofahrers gegen seine Vollkasko-Versicherung zu entscheiden. Der Autofahrer hatte als Verursacher eines Verkehrsunfalls eine Alkoholkonzentration von 1,27 Promille im Blut. Demzufolge wurde die Schadensregulierung durch die Vollkasko-Versicherung verweigert, die das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig einstufte. Das Landgericht erachtete die Entscheidung der Vollkaskoversicherung als gerechtfertigt, daher wird es als rechtens angesehen, dass der betroffene Autofahrer den eigenen Schaden komplett selbst tragen muss und keine Erstattung von der Versicherung erhält.