Krankgeschriebenem Arbeitnehmer hinterherspionieren kann rechtswidrig sein

Die Beauftragung eines Detektivs durch einen Arbeitgeber, der an der Wahrheit einer Arbeitsunfähigkeit zweifelt, kann rechtswidrig sein, falls sich der Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beläuft.

Die Beauftragung eines Detektivs durch einen Arbeitgeber, der an der Wahrheit einer Arbeitsunfähigkeit zweifelt, kann rechtswidrig sein, falls sich der Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beläuft. Für dabei ohne Erlaubnis getätigte Aufnahmen gilt dies ebenfalls und kann aufgrund der rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch (“Schmerzensgeld”) begründen.

Psychische Beeinträchtigung
Im konkreten Fall klagte eine Sekretärin. Die Klägerin arbeitete seit einem halben Jahr bei der Geschäftsleitung und erkrankte ab dem 27. Dezember 2011 zunächst arbeitsunfähig mit Bronchialerkrankungen. Später bescheinigte ihr ein Allgemeinmediziner eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis 28. Februar 2012, danach ab 31. Januar 2012 eine Fachärztin für Orthopädie. Die Sekretärin informierte ihren Vorgesetzten telefonisch von der Diagnose Bandscheibenvorfall. Dieser zweifelte an der Korrektheit und beauftragte einen Detektiv von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen mit der Observation Klägerin. Hierbei beobachtete dieser u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und den Besuch der Sekretärin in einem Waschsalon, dies wurde durch elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen dokumentiert. Die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen wird von der Klägerin als rechtswidrig angesehen. Sie hält ein Schmerzensgeld von 10.500 Euro für angemessen, da sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlich behandelt werden müssten.

Erstmalig Schmerzensgeld
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro statt. Beide Revisionen der jeweiligen Partei blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Das Gericht sah keinen berechtigten Anlass zur Überwachung, daher war diese einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten oder durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war, rechtfertigen nicht zur Überwachung. Eine Korrektur der Höhe des vom Landesarbeitsgericht angenommenen Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht möglich. Eine Entscheidung über die Beurteilung von Videoaufnahmen bei berechtigtem Anlass zur Überwachung wurde nicht getroffen.