BGH-Urteil: Reinigungen müssen künftig für Schäden haften

Die bisherigen Regelungen, nach denen Kunden bei Schäden an wertvoller Kleidung bislang nahezu leer ausgingen, wurden jetzt als unzulässig bewertet.

Lange Zeit waren bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten von insgesamt etwa 3.000 Textilreinigungen umstritten und nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Diese hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zugunsten der Verbraucher gekippt.

Bisherige Regelung als unzulässig bewertet

Für Schäden die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verlust eines Kleidungsstücks entstanden, galt bis dato eine unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes. Bei leichter Fahrlässigkeit jedoch war die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Mehr als ärgerlich für viele Verbraucher, deren Abendkleid oder Kaschmir-Pulli beschädigt oder gar nicht mehr aus der Reinigung kam. Künftig müssen Textilreinigungen für solche Schäden in größerem Umfang haften.

Endlich maßgeblich: Der Wiederbeschaffungswert

Der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hat der BGH in seinem Urteil zum Aktenzeichen VII ZR 249/12 stattgegeben. Nach Auffassung der Richter müsse ein Kunde ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die entstehenden Kosten habe im Wesentlichen die Reinigung zu tragen. Folglich sei der Schadenersatz nicht etwa am Zeitwert, sondern vielmehr nach dem Wiederbeschaffungswert zu bemessen.

In der Urteilsbegründung heißt es: “Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1.000 € bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 € Schadensersatz”. Damit wurden die bis dahin übliche Begrenzung der Haftung getadelt und die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung als untauglicher Maßstab bewertet. Besagte Klauseln wurden Ende der 90-er vom Verband der Textilreinigungen (DTV) entworfen und vom Gros der etwa 3.000 Reinigungen in Deutschland übernommen.

Was die AGB anbetrifft, so werden diese grundsätzlich in den Reinigungen durch Aushang bekanntgemacht und dadurch zum Vertragsbestandteil. Sind sie jedoch unwirksam, fallen sie weg und müssen durch neue ersetzt werden. Bis dahin gilt die gesetzliche Regelung.