Rentenbescheid häufig falsch berechnet

In den letzten Jahren kam es häufig zu falschen Berechnungen und somit zu Fehlern im Rentenbescheid.

Beim Erhalt der Rentenbescheide vom Staat, sind zahlreiche Bürger ziemlich ernüchtert über die errechneten Rentenbeträge im Alter. Nach Angaben des Bundesversicherungsamtes stellte sich 2009 heraus, dass es in den letzten Jahren häufig zu falschen Berechnungen in den Rentenbescheiden kam und diese damit zu niedrig ausfielen.

Häufige Fehlerquelle in den Rentenbescheiden
Die falschen Angaben im Rentenbescheid entstehen häufig bei der angegebenen, für die Rentenberechnung relevanten, Beschäftigungsdauer. Dieses Detail kann jedoch in der Regel einfach nachgeprüft werden. Häufig kommt es zu Zahlendrehern oder dazu, dass Beschäftigungszeiten, wie beispielsweise der Wehrdienst, nicht aufgeführt sind. In diesem Fall sollten die betroffenen Bürger dem Rentenbescheid innerhalb der Frist von einem Monat widersprechen. Da der Rentenversicherungsträger zur Überprüfung auf Antrag verpflichtet ist, fallen für den Widerspruch keine Kosten an.

Rentenbescheid kann auch zu hoch ausfallen

Aus den falschen Berechnungen im Rentenbescheid müssen nicht zwangsläufig zu niedrige Rente resultieren. Es kann auch passieren, dass die ermittelte Rente zu hoch ausfällt. Wird der Fehler von der Rentenversicherung entdeckt, bedeutet dies nicht unbedingt, dass der Anspruch gekürzt werden muss, wie ein Fall vor dem BGH verdeutlicht. Eine Frau hatte sich aufgrund der Höhe der ermittelten Rente im Rentenbescheid entschieden, mit 60 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Die Rentenversicherung muss gemäß Urteil des BGH nun die Rente an die Frau bezahlen, auf die der Anspruch eigentlich erst beim Renteneintrittsalter von 65 Jahren bestanden hätte.

Rentenbescheide schwer verständlich

Viele Bürger haben Probleme, die einzelnen Positionen im Rentenbescheid vom Staat zu verstehen. Nur selten ist es nachvollziehbar, ob es sich bei den Details um korrekte Angaben handelt. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich für Auskünfte oder Widersprüche an den Rentenversicherungsträger zu wenden, da bei zu niedrigen Rentenbeträgen auch nachträglich Anspruch auf Nachzahlung der Beträge der letzten 4 Jahre besteht. Der Anspruch errechnet sich ab dem Jahr, in dem der Rentenversicherungsträger den Rentenbescheid mit den falschen Angaben zurückgenommen hat. Bereits im Oktober diesen Jahres kündigte die Deutschen Rentenversicherung an, Rentenbescheide zukünftig verständlicher zu formulieren. Mehr dazu, erfahren Sie hier.


Irrtümer bei Leistungen aus der Pflegeversicherung

Ein häufiger Irrtum der Bürger betrifft die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es kann keineswegs darauf vertraut werden, dass finanzielle Unterstützung geleistet wird, sobald jemand auf Pflege angewiesen ist. Für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe mit Unterstützung von der Pflegeversicherung gerechnet werden kann, ist die Stufe der Pflegebedürftigkeit relevant, die der Medizinische Dienst MDK überprüft. Die Pflegebedürftigen werden vom MDK abhängig vom Pflegeaufwand in die Pflegestufen 1, 2 oder 3 eingestuft. Leistungen aus der Pflegeversicherung werden dann gemessen am Zeitaufwand für die Grundpflege bezahlt.

Was tun bei Einstufung unterhalb der Pflegestufe 1?
Pflegebedürftige unterhalb der Stufe 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. In diesem Fall können die Pflegeaufwendungen gemäß einem Urteil vom Bundesfinanzhof jedoch als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch gegen die Einstufung bei der Pflegeversicherung einzulegen. Eine weitere Alternative besteht in der Beantragung von erneuten Prüfungen in regelmäßigen Abständen, da sich der Zustand mit zunehmendem Alter häufig verschlechtert. Für den Antrag bei der Pflegekasse auf eine erneute Überprüfung zur Pflegeeinstufung entstehen keine Kosten.