BHG-Urteil Gasversorger: Nachträgliche Preiserhöhung ist erlaubt

Eine endgültige Enscheidung über Rückforderungsansprüche von Gaskunden hat der BGH jedoch noch nicht gefällt.

Mit einem Urteil vom 14. Juli 2010 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass ein Preis-Leistungs-Gefüge bei Gasanbietern gewahrt bleiben muss. Eine abschließende Entscheidung über die Rückforderungsansprüche von Gaskunden wurde jedoch nicht getroffen. Dennoch stellte der BGH es als wirtschaftlich unzumutbar für die Gasversorgungsunternehmer fest, wenn Preiserhöhungen nachträglich oder für einen längeren Zeitraum als unwirksam erklärt würden, während die Gestehungskosten für Gasversorgungsunternehmen gestiegen sind. Dadurch entstünde ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bewertet dies positiv. Es könne schließlich nicht von den Gasversorgungsunternehmen erwartet werden, dass sie Gas zu einem Preis lieferten, der nicht die Kosten deckt. In Verfahren, die kürzlich zugunsten von Verbrauchern entschieden hätten, wäre es auch nie um die wirtschaftliche Angemessenheit sondern immer um Formfehler in den Verträgen gegangen. Auf sinkende Beschaffungskosten hätten die Versorgungsunternehmen auch mit Preissenkungen reagiert. Daher sei Kunden auch durch formal unwirksame Preisanpassungsklauseln kein Nachteil entstanden.

Laut den Angaben des Statistischen Bundesamtes lag der Preis für Gas im Januar 2010 durchschnittlich mehr als 20 Prozent unter dem des Vorjahresvergleichsmonats.
Der Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt nimmt zu. So können die Kunden zwischen vielen Anbietern und Tarifen wählen. Nach einer Erhebung des BDEW haben dies bereits 27 Prozent der Gaskunden auch genutzt und sich für einen neuen Tarif desselben Anbieers oder gar für einen neuen Anbieter entschieden.