Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige durchleuchtet

Nach dem III. Sozialgesetzbuch gab es Möglichkeiten für Selbständige ab einem Tätigkeitsvolumen von über 15 Wochenstunden zur freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. ARAG Experten erläutern die seit Januar 2011 geltenden Änderungen.

Selbständige, deren Tätigkeit mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst, haben die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern (§ 28 a SGB III). Die Beiträge sind allerdings zu Beginn des Jahres 2011 um das Doppelte gestiegen. Der Antrag muss bei der am Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden und einen Nachweis über den Umfang der Tätigkeit enthalten. So beleuchten Experten die Arbeitslosenversicherung für Selbständige im Einzelnen:

Voraussetzungen

Wer kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung wählen? Zunächst diejenigen, die binnen der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Ebenso Bezieher von Leistungen nach dem SGB III, wie z. B. Arbeitslosengeld, können einen Antrag zur AL-Versicherung stellen, sofern der Bezug nicht länger als einen Monat zurückliegt. Wer jedoch aus anderen Gründen weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei ist, kann diese ALV-Option nicht wählen.

Frist zur Antragstellung

Seit Jahresbeginn gilt eine Frist zur Antragsstellung von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit, um dem Selbständigen Zeit für die Aufstellung seiner persönlichen Kosten-Nutzen-Rechnung zu geben.

Beitragssätze

Die Neufassung des § 345b SGB III ließ die Monatsbeiträge zum Jahresbeginn steigen, um die finanzielle Belastung der Selbständigen an die der Arbeitnehmer anzugleichen. Da eine Anpassung zu einer enormen Beitragserhöhung führen würde, gilt in diesem Jahr noch eine Übergangsregelung (§ 434w Abs. 2 SGBIII). So ist noch nicht der volle, sondern zunächst der Hälftige Betrag zu zahlen.
Im Westen der Bundesrepublik beläuft er sich seit dem 01.01.2011 auf 38,33 € pro Monat (vormals 17,98 €) sowie im Osten auf 33,60 € (zuvor 15,19 €). Zum Jahresende läuft diese Übergangsregelung aus, so dass die zweite Stufe der Beitragserhöhung greifen wird. ARAG Experten wissen um eine Sonderregelung: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres im ersten Jahr nach Aufnahme der Selbständigkeit zahlen sie ebenfalls nur die Hälfte der eigentlichen Beiträge.

Eintritt der Arbeitslosigkeit

Tritt die Arbeitslosigkeit ein, müssen deren Voraussetzungen dargelegt werden. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Qualifikation und Steuerklasse des Versicherten, die Bezugsdauer nach dem Zeitraum, in dem der Versicherte Beiträge gezahlt hat. Sofern Restansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld aus einer der Selbständigkeit vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit besehen, verfallen diese nicht, sondern werden mit dem Anspruch aus der freiwilligen Versicherung kombiniert. Die Grenze für zusätzlichen Verdienst von 165 € gilt für freiwillig Versicherte gleichermaßen.

Versicherungsende

Im Falle von Zahlungsverzug des Versicherten von mehr als drei Monaten, Leistungsbezug oder Kündigung endet die Versicherung. Sofern Leistungsbezug der Hintergrund ist, ist eine weitere freiwillige Versicherung ab 2011 ausgeschlossen, wenn der Selbständige bereits zweimal Arbeitslosengeld erhalten hat. Wird aber beispielsweise durch ein neues Beschäftigungsverhältnis ein neuer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld erworben, findet die Bestimmung keine Anwendung.

Kündigungsfristen

Seit Jahresbeginn kann die Versicherung erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wer die freiwillige Arbeitslosenversicherung schon vor 2011 gewählt hatte, konnte noch bis Ablauf des Monats März 2011 rückwirkend zum 31. Dezember 2010 kündigen.

Die ARAG erläutert weiter, worauf bei Änderungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung geachtet werden muss. Seit Anfang dieses Jahres haben Selbstständige drei Monate nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit Zeit, den Antrag zur Aufnahme in die freiwillige Arbeitslosenversicherung zu stellen. Dieser Zeitraum hat sich im Vergleich zu vorher um zwei Monate verlängert. Im Rahmen der Reform des Paragraphen 345b des SGB III sind zudem die Beiträge erhöht worden, die pro Monat für die freiwillige Arbeitslosenversicherung fällig werden, um Selbstständigen gegenüber versicherungspflichtigen Beschäftigten nicht zu begünstigen.

Sanfter Übergang zu höheren Beiträgen

Damit sich die Beiträge nicht von heute auf morgen stark erhöhen, müssen Selbstständige zunächst nur den halben Betrag dessen zahlen, was später von ihnen gefordert wird. Diese Regelung endet zum Ende dieses Jahres und hat anschließend wieder eine Beitragserhöhung zur Folge. In diesem Jahr erhöhen sich die Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von 15,19 Euro auf 33,60 Euro, in den neuen Bundesländern von 17,98 Euro auf 38,33 Euro. Existenzgründer haben dabei einen Vorteil: Für sie gilt eine Frist von einem Kalenderjahr.

Voraussetzungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich ist es laut ARAG so: Selbstständige, die pro Woche länger als 15 Stunden selbstständig tätig sind und weder der Versicherungspflicht unterliegen noch davon befreit sind, können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Diese Arbeitszeit muss der Agentur für Arbeit vor Ort im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden. Wer als Selbstständiger in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, bringt bereits eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung mit. Desweiteren kann bei Bezug von zum Beispiel ALG I oder einer ähnlichen SGB-III-Leistung (im Zeitraum von einem Monat vor der Existenzgründung) ebenfalls ein Antrag gestellt werden.

Wie und wann kündigen?

Die Kündigung der Versicherung ist ab diesem Jahr möglich, wenn fünf Jahre lang Beiträge bezahlt worden sind. Eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr ist einzuhalten, gekündigt werden kann zum Monatsende. Eine rückwirkende Kündigung zum 31. Dezember 2010 können diejenigen Versicherten einreichen, die schon vor 2011 versichert waren. Bezieht der Versicherte Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, zahlt seine Beiträge länger als ein Vierteljahr lang nicht oder kündigt er, dann wird die Versicherung beendet.

Arbeitslos – und dann?

Im Falle des Eintritts der Arbeitslosigkeit hat sich in Bezug auf die Dauer der Zahlung sowie die Höhe des Arbeitslosengeldes nichts geändert. Nach wie vor wird die Dauer für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach dem Zeitraum der Beitragszahlung berechnet und es dürfen 165 Euro zum Arbeitslosengeld hinzuverdient werden. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes werden die Steuerklasse sowie die Qualifikation zugrunde gelegt. Hat der Versicherte als ehemals sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter bereits vor der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen, bleiben eventuelle noch vorhandene Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitslosengeld aus dieser Zeit weiterhin erhalten. Diese werden dann kombiniert mit den Ansprüchen aus der freiwilligen Versicherung.

Nach zweimaligem Bezug von Arbeitslosengeld können sich Selbstständige ab diesem Jahr nicht noch einmal freiwillig versichern. Die Ausnahme dabei: Es ist ein neuer Arbeitslosengeld-Anspruch durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstanden, nachdem Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.