Unfallschutz auf Weihnachtsfeier

Gesetzliche Unfallversicherung haftet bei Unfällen auf einer Weihnachtsfeier, bei den Vorbereitungen und auf dem Hin- und Rückweg

Die alljährliche betriebliche Weihnachtsfeier steht wieder vor der Tür. Vielen ist nicht bewusst, dass die gesetzliche Unfallversicherung einspringt, wenn auf der Feier selbst oder auf dem Hin- und Rückweg ein Unfall passiert.

Helfen Sie bei den Vorbereitungen der Weihnachtsfeier und kommen dabei oder auch während der Feier zu schaden, gilt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden ist jedoch Bedingung, dass die Feier für alle Beschäftigten zugänglich und vor allem vom Chef abgesegnet ist. Dann gilt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für die eigentliche Feier als auch für den Hin- und Rückweg. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.01.2006 (Az.: S 10 U 2623/03) entschieden, dass eine Weihnachtsfeier dann endet, wenn der Chef nach Hause geht. Also ist der Versicherungsschutz gefährdet, wenn man noch weiter feiert, während der Vorgesetzte schon lange daheim in seinem Bett liegt.

Ein Gläschen in Ehren kann keiner verwehren – angemessener Alkoholkonsum ist völlig in Ordnung, aber nur in Maßen und nur dann, wenn Sie jemand sicher nach Hause bringen kann. Denn wenn Sie auf dem Nachhauseweg einen Unfall auf Grund Ihres Alkoholpegels verursachen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Dies hat das Hessische Sozialgericht mit Urteil vom 12.12.06 (L 3 139/05) entschieden. Das gleiche gilt, wenn Sie nicht auf direktem Weg von der Feier nach Hause fahren, auch dann ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung hinfällig.