Erbengemeinschaft klagt erfolgreich gegen Deutsche Bank – Kunde muss sich darauf verlassen können was im Sparbuch steht.
Die Frankfurter Rundschau berichtete unlängst über einen Fall, der für Erben alter Sparbücher interessant sein könnte. Eine Erbengemeinschaft aus Kassel hatte vor dem Landgericht Frankfurt gegen die Deutsche Bank geklagt und gewonnen.
Es ging um ein Sparbuch, dass der 1993 verstorbene Vater hinterlassen hatte. Auf diesem Sparbuch war ein Guthaben von 112.742,32 Deutsche Mark notiert. Die letzte Eintragung im Sparbuch war von 1978. Nachdem auch die Mutter 2007 verstorben war, wollten die drei erwachsenen Kinder das Geld, welches sich auf dem Sparbuch befand, abheben.
Nach Angaben der Frankfurter Rundschau verweigerte die Deutsche Bank die Auszahlung mit der Begründung, das komplette Sparguthaben sei zwischen 1978 und 1984 bis auf einen kleinen Rest von 50 Euro komplett abgehoben worden. Quittungen darüber konnte die Deutsche Bank jedoch nicht vorweisen.
Die Aussage der Bank, es sei "früher in der Praxis häufig vorgekommen", dass nicht alle Auszahlungen im Sparbuch vermerkt wurden, ist hierbei bemerkenswert. Man kann also davon ausgehen, dass in den nächsten Wochen und Monaten noch einiges an Rückforderungen bei der Deutschen Bank eingehen wird.
Das Gericht befand, dass sich ein Kunde grundsätzlich darauf verlassen können muss, was in dem Sparbuch steht. Es urteilte weiter, im Sparbuch seien "alle Gutschriften und Belastungen des Kontos, insbesondere sämtliche Ein- und Auszahlungen sowie der jeweilige Kontostand zu vermerken". Dass der letzte Eintrag im Sparbuch schon über 30 Jahre zurück liege, ändere nichts an den Ansprüchen, so das Gericht.
Die Erben bekamen Recht und können sich auf umgerechnet 57.644,23 Euro freuen, zuzüglich Guthabenzinsen, die gemäß des Anwalts der Klägerseite sich ebenfalls auf über 50.000,00 Euro belaufen dürften. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist bleibt abzuwarten, ob die Deutsche Bank beim Oberlandesgericht in Berufung gehen wird.