Versicherte gesetzlicher Krankenkassen müssen laut aktuellem Gerichtsurteil die Kosten für einen Treppenlift selbst tragen, weil die Wohnsituation Behinderter nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kassen fällt.
Das Bundessozialgericht musste sich kürzlich mit der Klage einer gesetzlich Versicherten auseinander setzen, die ihre Kasse auf Finanzierung eines Treppenlifts verklagt hatte. Das Gericht entschied zu Ungunsten der Klägerin und gab der Kasse Recht.
Eine elektrisch betriebene Treppensteighilfe ist ein Hilfsmittel, welches abhängig von der Wohnsituation dauerhaft Behinderter ist. Somit muss die gesetzliche Krankenkasse nicht für die Finanzierung solcher Hilfen aufkommen. Eine an Multipler Sklerose erkrankte Versicherte wollte an der Kellertreppe sowie an einer Treppe zum Garten einen Treppenlift anbringen lassen und forderte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten ein.
Wohnsituation liegt nicht in der Verantwortung der Kassen
Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Die Klage der Versicherten wurde beim Bundessozialgericht abgewiesen, weil die Krankenkasse nicht für die Wohnsituation dauerhaft Behinderter verantwortlich ist und somit auch nicht zur Finanzierung von Hilfsmitteln wie Treppensteighilfen herangezogen werden kann (BSG, Az.: B 3 KR 13/09 R). Lediglich die medizinische Rehabilitation sei ein Fall für die Krankenkasse. Mit der Kostenübernahme für den Rollstuhl habe die Kasse ihre Pflicht erfüllt.