Verkürztes Privatinsolvenzverfahren – strenge Bedingungen

Für ein verkürztes Privatinsolvenzverfahren gelten strenge Bedingungen, ab 1. Juli 2014 kommt die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform.

Mit der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform, die am 1. Juli 2014 in Kraft tritt, gelten strenge Bedingungen für ein verkürztes Privatinsolvenzverfahren. Die Verbraucherzentrale Berlin rechnet mit vielen Anfragen zu der Reform, insgesamt wird die Insolvenzrechtsreform als komplizierte Materie erachtet, für die entsprechend hohes juristisches Detailwissen vorausgesetzt wird.
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist es somit künftig unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass ein Erlass der Restschulden bereits nach 5 oder sogar schon nach 3 Jahren erfolgt. Bisher war ein Restschuldenerlass erst nach 6 Jahren möglich.

Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nur für die wenigsten Betroffenen realisierbar:
Die Leiterin der Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale warnt vor zu viel Euphorie aufgrund der Insolvenzrechtsreform ab 1. Juli. Demnach dürfte es nur den wenigsten Betroffenen tatsächlich nach einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung möglich sein, die kurze Laufzeit von 3 Jahren durchzusetzen.
Dies ist nur möglich, wenn die Schuldner 35 Prozent der Forderungen der Gläubiger gezahlt haben. Zudem müssen Verfahrenskosten getragen werden, die auch das Honorar des Insolvenzverwalter beinhalten. Diese Position allein liegt bereits bei 40 Prozent der eingezogenen Forderungen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro. Auch die Umsatzsteuer, die Gerichtskosten und die Auslagen des Insolvenzverwalters müssen von den Schuldnern gezahlt werden.

Voraussetzung für eine Verkürzung auf 5 Jahre:
Künftig können Schuldner zumindest eine Verkürzung der Laufzeit zur Restschuldbefreiung auf 5 Jahre durchsetzen, wenn wenigstens die Verfahrenskosten getragen werden können. Können die Schuldner diese Voraussetzung nicht erfüllen, beträgt die Laufzeit wie bisher 6 Jahre.

Alternativen zum Verbraucherinsolvenzverfahren:
Sollte der Schuldner in der Lage sein, einen nennenswerten Betrag an die Gläubiger zu zahlen, ist es nach Angaben von Claudia Both ratsam, sich über Alternativen zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu erkundigen. Beispielsweise könnte ein Insolvenzplanverfahren in Frage kommen, wodurch in Abstimmung und mit einer gewissen Mehrheit von Gläubigergruppen sowie dem Gericht eine individuelle Schuldenbefreiung innerhalb weniger Monate erreicht werden könnte.

Insolvenzrechtsreform mit neuen Hürden für Schuldner:
Bisher wurden unter anderem Forderungen aus Geldstrafen, Ordnungsgeldern oder aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Mit der neuen Regelung bleiben Schulden aus rückständigen Unterhaltszahlungen und Steuerschulden, wenn ein rechtskräftiges Urteil wegen einer Steuerstraftat vorliegt, auch nach einem Insolvenzverfahren weiter bestehen.
Durch die Insolvenzrechtsreform werden auch die so genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung erweitert. Unter anderem erfolgte eine Ausdehnung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners auf das Insolvenzverfahren. Diese Pflicht bestand nach der bisherigen Regelung erst in der Wohlverhaltensphase. Wird diese Auflage verletzt, wird dem Schuldner auf Antrag der Gläubiger die Restschuldbefreiung versagt.
Zudem ist eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers künftig jederzeit möglich, bisher bestand diese Möglichkeit nur am Ende des Insolvenzverfahrens.