Bankvollmacht gilt nicht als Testament

Eine Bankvollmacht gilt nicht gleichzeitig als Testament, da die Bevollmächtigten nicht automatisch zu Erben werden.

Eine Bankvollmacht stellt keinen Ersatz für das Testament dar, denn die Bevollmächtigten werden nicht automatisch zu Erben, sondern vertreten diese lediglich im Rahmen der Bankgeschäfte. Bei einem Widerruf der Vollmacht durch einen Erben oder einen der Miterben, kann diese nur noch zusammen mit dem Widerrufenden ausgeübt werden.

Eine Bankvollmacht regelt somit nicht den Nachlass für den Fall, dass der Inhaber von Konten und Depots stirbt. Mit einer Bank- oder Depotvollmacht können nahe Angehörige oder andere Vertrauenspersonen regeln, dass diese im Falle einer Versorgungsbedürftigkeit durch einen Unfall oder im Alter die Bankangelegenheiten für die Vollmachtgeber ausführen können. Diese Vollmacht bleibt jedoch normalerweise bis über den Tod hinaus in Kraft, da diese in der Regel nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.

Gesetzliche Erbfolge oder abweichende Vermögensnachfolge?
Erben ist zwar ein Thema, mit dem sich keiner gerne beschäftigt, doch um alles für den Nachlass zu regeln, ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen. In erster Linie sollte darüber nachgedacht werden, ob die gesetzliche Erbfolge oder eine abweichende Vermögensnachfolge in Frage kommt, die in einem Testament geregelt werden muss. Zum Beispiel können sich Eheleute oder Partner/innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gegenseitig zum Alleinerben benennen und festlegen, dass das Erbe an die Kinder erst nach dem Tod der Alleinerbin oder des Alleinerben übergeht. Um die richtige Entscheidung zu treffen, sollte man sich entsprechend informieren. Im Einzelfall kann es dabei sinnvoll sein, den Rat von anwaltlicher oder notarieller Seite einzuholen oder einen Steuerberater zu konsultieren.