Sonderfälle: Eingeschränkte Reisefreigrenzen für grenznahe Anwohner

Unter bestimmtem Voraussetzungen können Reisende Souvenirs und Mitbringsel aus dem Nicht EU-Ausland mitbringen, ohne diese verzollen zu müssen. Grundvoraussetzungen sind, dass der Reisende die betreffenden Waren mit sich führt, diese für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sie die Mengen- und Wertbegrenzungen nicht überschreiten.

Allerdings gibt es bestimmte Personengruppen, für die besondere Mengen- und Wertfreigrenzen für nach Deutschland mitgebrachte Waren gelten:

Bürger einer grenznahen Gemeinde zu einem Drittland

Reisen Bürger an einem Ort nach Deutschland ein, der weniger als 15 km Luftlinie von der Grenze ihres Wohnorts entfernt ist und ihre Reise nachweislich nicht weiter führte als im Umkreis von 15 km Luftlinie um den Einreiseort, so gelten für diese eingeschränkte Reisefreigrenzen.

Grenzarbeitnehmer

Personen, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an Arbeitstagen die Grenze überschreiten, gelten als Grenzarbeitnehmer. Das gilt für Deutsche, die im Auslad arbeiten gleichermaßen wie für Personen eines Drittlandes, die in Deutschland arbeiten. Während der üblichen berufsabhängigen Grenzüberschreitung gelten für diese Personen eingeschränkte Reisefreimengen.

Fernfahrer und Reiseführer

Personen, die aus Berufsgründen auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln (z.B. Lkw-Fahrer) oder als Reisebegleiter tätig sind und üblicherweise häufiger als einmal pro Monat aus einem Drittland einreisen fallen ebenfalls in die Personengruppe, auf die eingeschränkte Reisefreigrenzen zutreffen.

Eingeschränkte Reisefreigrenzen bei Tabakwaren

Tabakwaren dürfen eingeführt werden, wenn die mitführende Person über 17 Jahre alt ist.

Eingeführt werden dürfen:

40 Zigaretten

oder

20 Zigarillos

oder

10 Zigarren

oder

50 g Rauchtabak

oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Einfuhr von Alkohol

Die Abgabenfreiheit für Alkohol und alkoholische Getränke ist völlig ausgeschlossen. Diese Waren müssen grundsätzlich mündlich beim Zoll angemeldet werden. Ein entsprechender Abgabenbetrag muss gezahlt werden.

Eingeschränkte Reisefreigrenzen bei sonstigen Waren

Bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro dürfen sonstige Waren zollfrei eingeführt werden, davon dürfen jedoch nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen.