Magenverkleinerung: Krankenkasse übernimmt Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen

Kürzlich wurde die Klage einer Adipositas-Patientin in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen, nachdem ihre Krankenkasse sich weigerte, die Kosten für eine Magenverkleinerung zu übernehmen. Die Kasse argumentierte, dass noch nicht alle erforderlichen Behandlungsoptionen ausgeschöpft waren.

Mit dem Urteil des Landessozialgerichtes steht fest: Adipositas-Patienten dürfen es sich nicht zu einfach machen, wenn es darum geht, Gewicht zu reduzieren. Eine Operation des Magens, wobei dessen Volumen deutlich reduziert wird, steht Patienten nur als allerletzte Option zur Verfügung.

Bei einer Magenverkleinerung wird ein Teil des Magens undurchgängig abgetrennt, sodass am Ende der Speiseröhre nur ein kleiner Rest verbleibt. Über diesen verkleinerten Magen wird eine bis zu 60 Prozent geringere Fettaufnahme gewährleistet. Auch tritt das Sättigungsgefühl schneller ein, der Betroffene nimmt entsprechend weniger Nahrung zu sich. Wer als Adipositas-Patient in der Operation die einfache Lösung seiner Probleme sieht, darf jedoch nicht damit rechnen, dass seine Krankenkasse die Kosten von knapp 5.500 Euro übernimmt. Die Krankenkassen pochen darauf, dass im Vorfeld alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, das Gewicht zu reduzieren.

Kürzlich klagte eine Patientin, deren Krankenkasse die Zahlung verweigerte, vor dem Sozialgericht Trier und bekam Recht. Das Landesgericht Rheinland-Pfalz, vor dem die Krankenkasse in Revision ging, sah das anders. Laut Argumentation der Krankenkasse hatte die bei einer Körpergröße von 1,71 m rund 115 Kilo schwere Patientin noch nicht alle Möglichkeiten zur Gewichtsreduktion ausgeschöpft, wozu auch eine Umstellung der Ernährung sowie Ernährungsberatung gehört. Eine solche Therapie zur Gewichtsreduktion soll über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten durchgeführt werden. Seien danach keine Fortschritte erkennbar, sei die Operation und eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gerechtfertigt.

In dem Urteil des Landessozialgerichtes wurde auch darauf hingewiesen, dass von Seiten der Krankenkasse keine Aufklärungspflicht hinsichtlich qualifizierter Therapiemaßnahmen bestehe. (AZ. L 5 KR 101/10) Die Klägerin argumentierte, sie habe alles versucht, um ihr Gewicht in den Griff zu bekommen. Das Gericht konnte diese Aussage jedoch nicht beweiskräftig nachvollziehen, weshalb die Klage der Patientin abgewiesen wurde.