Bei Todesfall: Versicherungen schnell informieren

Verstirbt ein Angehöriger, müssen die Erben schnellstmöglich dessen Versicherungen davon in Kenntnis setzen. Bei einer Lebens- und Unfallversicherung beträgt die Frist nur wenige Tage.

Trotz großer Trauer bei familiären Todesfällen, sollte das Augenmerk der Hinterbliebenen auch auf die Versicherungen des Verstorbenen gerichtet sein. Die Übersendung einer unbeglaubigten Kopie der Sterbeurkunde reicht in den meisten Fällen bereits aus. ARAG-Experten erläutern hier den Unterschied in der Handhabung von Sach- oder Personenversicherungen im Todesfall des Versicherungsnehmers.

Lebensversicherung verlangt Originalpolice
Je nach Versicherungsbedingungen will die Lebensversicherung spätestens nach drei Tagen über den Todesfall informiert sein, um den Versicherungsschutz nicht einzubüßen, vorausgesetzt, die versicherte Person war auch Versicherungsnehmer. Die Art des Todes muss mit angegeben werden, da z.B. bei Freitod unter bestimmten Voraussetzungen oftmals der Versicherungsfall nicht eintritt. Das Original der Versicherungspolice muss mitgeschickt werden (Kopie anfertigen). Abhängig von dem Umfang der Versicherung und dem benannten (oder nicht benannten) Bezugsberechtigten kommt es dann zu sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen. Die Versicherung selbst gibt dazu Auskunft, oder ein Anwalt sollte zu Rate gezogen werden.

Unfallversicherung mit Leistung im Todesfall
Enthält die Unfallversicherung des Erblassers eine Leistung im Todesfall, so wird die Summe an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt (abzüglich möglicher Invaliditätsleistungen). Die Versicherung muss jedoch innerhalb von 48 Stunden über den Todesfall unterrichtet sein. War der Verstorbene selbst die versicherte Person, erlischt die Unfallversicherung mit dessen Tod. Verstirbt der Versicherungsnehmer und ist selbst nicht die versicherte Person, so tritt die im Vertrag benannte versicherte Person an dessen Stelle als Versicherungsnehmer. Sollten minderjährige Kinder versicherte Personen sein, übernimmt der gesetzliche Vertreter die Position als Versicherungsnehmer. Die Versicherung läuft dann beitragsfrei bis zur Volljährigkeit der Kinder weiter.

Private Krankenversicherung kann von mitversicherten Personen fortgesetzt werden
Die PKV erlischt mit dem Tode des Versicherungsnehmers. Mitversicherte Personen können der Versicherung innerhalb von zwei Monaten die Fortsetzung der PKV erklären und den neuen Versicherungsnehmer benennen (§ 207 Abs. 1 VVG).

Gesetzliche Krankenversicherung nimmt Familienmitglieder auf
Durch den Tod des Versicherungsnehmers wird die GKV beendet(§§ 190, 191 SGB V). Paragraph 9 Abs. 1 und 2 SGB V regelt die Aufnahme von mitversicherten Familienmitgliedern innerhalb von 3 Monaten. Gegebenenfalls können sie auch die Versicherung wechseln.

KfZ-Haftpflichtversicherung an Fahrzeug gebunden
Die Erben des Fahrzeugs des Verstorbenen übernehmen automatisch auch die dazugehörige KfZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung behält sich das Recht vor, den Vertrag zu modifizieren, je nach den neuen Rahmenbedingungen. Ein Sonderkündigungsrecht seitens der Erben entfällt hier. Lediglich eine fristgerechte Kündigung beendet den Vertrag, abgesehen von dem Kauf des Fahrzeugs durch einen Dritten oder die Umschreibung auf einen Erben.

Hausratversicherung zahlt noch zwei Monate nach Todesfall
Zwei Monate ab Todesfall besteht weiterhin Versicherungsschutz für den Hausrat des Erblassers. Ein Erbe wird Versicherungsnehmer, sobald er das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen auf seinen Namen umschreibt. Besteht bereits eine Hausratsversicherung des Erben, kann er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Der Tod des Versicherungsnehmers selbst löst noch nicht das Sonderkündigungsrecht aus. Die Versicherung kann nur mit ordentlicher Kündigungsfrist aufgelöst werden. Bei Auflösung der Wohnung erlischt die Hausratsversicherung. Der Jahresbeitrag wird dann anteilig an die Erben ausbezahlt. Deshalb ist auch hier die rechtzeitige Information der Versicherung unablässig.

Private Haftpflichtversicherung besteht auf mitversicherte Personen weiter
Entfällt das Haftungsrisiko mit dem Tode des Versicherungsnehmers, erlischt die Privathaftlichtversicherung automatisch. Beiträge werden anteilig erstattet, sofern die Versicherung von dem Ableben des Versicherungsnehmers informiert wird. Enthält der Vertrag mitversicherte Personen, bleibt alles beim Alten bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Bei Zahlung des nächsten Beitrages tritt die mitversicherte Person an die Stelle des Versicherungsnehmers.

Rechtsschutzversicherung läuft bis zur Beitragsfälligkeit
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht weiterhin Rechtsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Lediglich bei "Risikowegfall" (z.B. Verkehrsrechtsschutz ohne Fahrzeug des Erben) wird die RSV sinnlos. Übernimmt der Erbe die nächste Prämie, wird er Versicherungsnehmer. Andernfalls entfällt die RSV automatisch.

Wohngebäudeversicherung mit Sonderkündigungsrecht
Fallabhängig gestaltet sich das Sonderkündigungsrecht bei der Wohngebäudeversicherung (meistens ein Monat ab Grundbucheintrag). Kommt es nach dem Todesfall zu einer Übertragung des versicherten Wohngebäudes auf einen neuen Eigentümer, kann vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht. Generell übernimmt der Erbe im Todesfall die Wohngebäudeversicherung des Versicherungsnehmers. Eine Kündigung der Versicherung ist nur mit vertraglich vereinbarten Fristen möglich.

Wichtig im Todesfall: Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, schicken Sie möglichst kurzfristig allen bestehenden Versicherungen eine Kopie der Sterbeurkunde mit einem kurzen Anschreiben. Die Versicherungsbedingungen geben Auskunft über das weitere Vorgehen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich direkt an die Versicherungen.