Kindergeld für volljährige Kinder in Erstausbildung unterliegt seit Jahresanfang neuen Regelungen. Eltern sollten ihre etwaige Ansprüche nach den neuen Regelungen prüfen.
Zum Jahresanfang wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld geändert. So erhalten Eltern ab 2012 für ihre volljährigen Kinder bis zum Alter von 25 Jahren grundsätzlich Kindergeld, während das Kind die erste Berufsausbildung absolviert oder das Erststudium aufnimmt.
Antragstellung überprüfen
Eltern sollten daher vor dem Hintergrund der neuen Regelungen nun ihren etwaigen neuen Anspruch überprüfen und ggf. bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Kindeseinkünfte nicht mehr maßgeblich
Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Einzige Voraussetzung: Wöchentlich dürfen max. 20 Stunden gearbeitet werden.
Anders als bisher rechnet das Finanzamt die Einkünfte des volljährigen Kindes selbst nämlich nicht mehr an. Noch bis Ende des letzten Jahres galt eine Einkommensgrenze in Höhe von 8.004 €. Wer diese Grenze überschritt, erhielt kein Kindergeld mehr.
Auch Zweitausbildung kann berücksichtigt werden
In den Genuss der neuen Reglungen kommen auch diejenigen, die während einer zweiten Ausbildung wie z. B. Technikerschule oder FH-Studium nach abgeschlossener Lehre 1. keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, 2. max. im Rahmen von 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, 3. eine Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren, 4. eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder 5. nur eine kurzfristige Beschäftigung, etwa im Rahmen eines Aushilfsjobs ausüben.
Ebenfalls berücksichtigt werden Kinder, die eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Dienst durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, in der sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können und daher einen freiwilligen Dienst leisten.