Der Mann erhielt bis 2007 Leistungen gemäß SGB XII und bewohnte nach langer Zeit als Obdachloser ein möbliertes Zimmer. In der Einrichtung vom Vermieter war auch ein TV-Gerät beinhaltet. Danach folgte ein Umzug in eine Wohnung in einem anderen Landkreis. Bei dem dort zuständigen Sozialhilfeträger beantragte der Mann unter anderem die Ausstattung der Wohnung mit einem Fernseher und einem zugehörigen Empfangsgerät. Unter der Begründung, dass es sich bei einem Fernsehgerät nicht um einen einmaligen Bedarf handle, sondern dieses als Ersatzbeschaffung gilt, wurde der Antrag vom zuständigen Amt des Landkreises abgelehnt. Mittel, die für Ersatzbeschaffungen dienen, sind laut Ansicht des zuständigen Amts bereits im Regelsatz beinhaltet.
Der Mann reichte Klage beim Sozialgericht Fulda ein, wo der Kläger auch Recht bekam. Der Sozialhilfeträger wurde zur Ausstattung der Wohnung mit einem TV-Gerät verurteilt, wie die Experten der ARAG mitteilten. Die Richter am Sozialgericht begründeten Ihr Urteil damit, dass die Wohnungsausstattung mit einem Fernsehgerät zum gesetzlichen Umfang gehört, wenn der Sozialhilfeempfänger vorher keinen eigenen Fernseher besaß.
SG Fulda S 7 SO 52/08
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