Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Seit 1. September 2009 gibt es eine verbindliche Regelungen für die Gültigkeit von Patientenverfügungen. Im Einzelnen werden die Regelungen laut Bundesjustizministerium genannt:

– In einer schriftlichen Patientenverfügung können Volljährige im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden sollen, sofern sie ihren Willen nicht mehr selbst mitteilen können. Zukünftig sind Betreuer und Bevollmächtigte im Fall einer Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen überprüfen, ob die Bestimmungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

– Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können zu jeder Zeit formlos widerrufen werden.

– Sofern keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen nicht die aktuelle Situation wiederspiegeln, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob der Betroffene der Untersuchung, der Heilbehandlung oder dem ärztlichen Eingriff zustimmen würde.

– Es wird keine Reichweitenbegrenzung geben, die den Patientenwillen kraft des Gesetzes in bestimmen Fällen für unbeachtlich erklärt.

– Die Entscheidung, ob eine ärztliche Maßnahme durchgeführt wird, wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt wird prüfen, welche Maßnahmen medizinisch indiziert sind und erörtert die Maßnahmen mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, sofern möglich unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

– Es bedarf keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts, sofern sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig sind. Bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.