Die Patientenverfügung soll die Wünsche des Patienten sicherstellen, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist dies mitzuteilen.
Was passiert, wenn sich der Gesundheitszustand eines Menschen aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls so verschlechtert, dass er selber nicht mehr in der Lage ist, über seine Behandlung zu bestimmen? Wie lange soll er am Leben erhalten werden? Welchen Behandlungen würde er zustimmen, welche ablehnen?
Angehörige stehen in einem solchen Fall vor einer schweren Aufgabe. Die Situation ist etwas leichter, wenn vorher in einer Patientenverfügung detailliert der Wunsch des Betroffenen festgelegt worden ist. Diese muss schriftlich erfolgen, um als Beweis gegenüber Ärzten und Behörden bestehen zu können. Sie kann jederzeit widerrufen werden, sollte aber auch regelmäßig überdacht und ggf. geändert werden, um dem Argument entgegenzutreten, dass aufgrund einer geänderten Situation der Wunsch des Patienten heute nicht mehr aktuell sei.
In der Patientenvollmacht kann der Betroffene festlegen, welche medizinische Versorgung er wünscht, ob und welche lebenserhaltenden Maßnahmen vorgenommen werden dürfen und sollen, ob er der Organspende zustimmt etc.. Der Bevollmächtigte kann sich bei schwierigen Entscheidungen bei einem Betreuungsverein Hilfe holen.
Eine solche Patientenverfügung hat der Bundesgerichtshof (BGH) als rechtskräftig und verbindlich festgestellt. Demnach ist ein Behandlungsabbruch aufgrund einer Patientenverfügung, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, nicht strafbar (BGH, Az.: 2 StR 454/09). Seit dem 1. September 2009 ist dies im Patientenverfügungsgesetz verankert