Richtig handeln bei Verkehrsunfällen im Ausland

Nach einem Unfall liegt es oft an den beteiligten Parteien selbst, die Beweise entsprechend festzuhalten. Denn die Polizei kommt im Ausland oft nur, wenn auch Personen zu Schaden gekommen sind. Deshalb ist es überaus wichtig, bei Auslandsreisen immer einen Europäischen Unfallbericht mit sich zu führen, in den alle relevanten Daten eingetragen werden können. Je nach Urlaubsland kann es nämlich schwierig werden, sich sprachlich mit dem Unfallgegner auseinander zu setzen. Neben den Daten beider Unfallparteien kann in dem Bericht auch eine Skizze angefertigt werden, damit der Unfallhergang besser nachvollzogen werden kann. Der Bericht sollte von beiden Beteiligten gemeinsam ausgefüllt und unterzeichnet werden. Damit man sich nicht selbst ein Bein stellt, sollte aber nur das unterschrieben werden, was auch wirklich verstanden wurde. Denn der Unfallbericht spielt eine große Rolle dabei, wenn die Frage der Haftung geklärt werden soll. Neben dem Unfallbericht an sich können auch Bilder des Unfallorts gemacht werden. Sollten Zeugen anwesend sein, ist es wichtig, sich deren Namen und Adressen zu notieren.

Unfallopfer müssen den Schaden des Unfalls bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beziehungsweise beim Unfallgegner selbst geltend machen. Da sich das bei Unfällen im Ausland oft schwierig gestaltet, hat man die Möglichkeit, einen Schadensregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland einzuschalten. Dies ist durch die 4. KH Richtlinie der EU aus dem Jahre 2003 so geregelt und gilt für alle Auslandsunfälle, in die ein anderes Fahrzeug aus den EU Staaten verwickelt ist. Nicht immer ist mit einer angemessenen Reaktion der ausländischen Versicherung zu rechnen. In dem Fall steht dem Geschädigten offen, den in Hamburg ansässigen Verein Verkehrsunfallopferhilfe um Hilfe zu bitten. Der Verein kümmert sich darum, dass der Geschädigte sein Geld bekommt. Das gilt zum Beispiel auch für den Fall, dass das ausländische Fahrzeug oder die Versicherung des Unfallgegners acht Wochen nach dem Unfall immer noch nicht ausfindig gemacht werden konnte. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Unfallopfer seit 2008 sogar von Deutschland aus gegen die ausländische Versicherung vorgehen können.

Bei Unfällen im Ausland sollte man sich darüber im klaren sein, dass nicht alle nach deutschem Recht geltenden Positionen erstattet werden. Denn hier gilt immer das ausländische Recht des jeweiligen Urlaubslandes. Nachstehend werden die Schadensersatzpositionen aus einer Auswahl beliebter Reisländer kurz erläutert.

In Spanien werden Reparaturen erstattet, wenn der Geschädigte eine quittierte Rechnung vorlegen kann. Die Kostenübernahme gilt nicht für Kostenvoranschläge oder Gutachten durch einen deutschen Gutachter. Generell werden Kosten für den Gutachter nicht bezahlt. Dasselbe gilt für Rechtsanwaltskosten, Kosten des Nutzungsausfalls oder für einen Mietwagen.

In Italien werden Kosten für den Gutachter bei einem außergerichtlichen Verfahren nicht erstattet. Reparaturen werden bei geringfügigen Schäden sogar gegen Vorlage eines Kostenvoranschlags erstattet. Ansonsten ist für die Erstattung das Gutachten eines Sachverständigen oder eine Rechnung notwendig. Auch Rechtsanwaltskosten werden bezahlt. Für den Nutzungsausfall gilt eine Höchstdauer von 10 Tagen, in denen je nach Fahrzeug ein Tagessatz zwischen fünf und dreißig Euro erstattet wird. Ist ein Fahrzeug aus beruflichen Gründen unverzichtbar, werden auch die Kosten für einen Mietwagen übernommen.

In Österreich reicht es bei Schäden unter 750 Euro, zur Kostenübernahme einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Ansonsten werden die Kosten der Reparatur erstattet, wenn der Geschädigte eine Rechnung oder ein Gutachten durch einen Sachverständigen vorlegen kann. Entweder wird ein Gutachter von der österreichischen Versicherung gestellt oder die Kosten für einen deutschen Gutachter werden erstattet. Beim Nutzungsausfall geht der Geschädigte in Österreich leer aus, allerdings werden die Kosten für den Mietwagen erstattet, solange die Reparatur dauert. In den meisten Fällen werden auch Kosten für den Rechtsanwalt bezahlt.

In der Türkei richtet sich die Erstattung der Reparaturkosten nach den türkischen Preisen. Das heißt, die Kosten werden nur in der Höhe übernommen, wie sie in einer türkischen Werkstatt angefallen wären. Kosten für einen türkischen Gutachter werden bezahlt, aber selten die für einen deutschen Gutachter. Kosten für den Rechtsanwalt und Nutzungsausfall werden von der türkischen Versicherung nicht gezahlt. Solange die Reparatur dauert, werden aber die Kosten für den Mietwagen übernommen.

In Frankreich erfolgt die Erstattung entweder gegen Vorlage einer Rechnung oder aber aufgrund eines Gutachtens. Beläuft sich der Schaden auf mehr als 1.500,00 Euro, fordert die französische Versicherung in der Regel ein Gutachten ein. Die Kosten für den Gutachter werden übernommen, aber nicht die Kosten für den Rechtsanwalt. Beim Nutzungsausfall gilt eine Höchstgrenze von 10 Tagen. Die Kosten für den Mietwagen werden nicht komplett übernommen. Hier werden 30 Prozent der Kosten abgezogen, weil die gesparten Eigenaufwendungen auf den Geschädigten umgelegt werden.