GASAG: Aufatmen für Gassonderkunden – Gaspreiserhöhung abgelehnt

BGH-Urteil bestätigt – steigende Preise von Gasanbietern dürfen nicht allein mit steigenden Ölpreisen begründet werden.

Allein steigende Ölpreise begründen keine Erhöhung des Gaspreises eines Anbieters. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr, das das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun bestätigte und somit zu Gunsten einer großen Anzahl von Verbrauchern entschied.

Vorausgegangen war eine Beschwerde des Berliner Gasanbieters GASAG, der sich mit dem Urteil des BGH nicht abfinden wollte. Nach Ansicht von GASAG wird das Unternehmen durch das Urteil in der Existenz gefährdet, auch werde die Privatautonomie verletzt. Mit der Preiserhöhungsklausel hatte sich die Gasag berechtigt, auch während der laufenden Vertragszeiten die Gaspreise zu erhöhen, um diese entsprechend an die Gasbezugskosten der Gasag anzupassen. Begründet wurde dies in der Klausel mit der Notierung der Ölpreise an den globalen Märkten und deren Relation zu den Gaspreisen. Gleichzeitig enthielt die Klausel, dass in den Preisänderungen sowohl Erhöhungen der Gaspreise, als auch Reduzierungen möglich sein können.

Die Möglichkeit einer uneingeschränkten Weitergabe von Steigerungen der Bezugskosten wurde vom BGH kritisiert, da eine Erhöhung der Gaspreise aufgrund steigender Gasbezugskosten auch dann möglich wäre, wenn diese sich nicht auf die gesamten Kosten des Gasversorgers auswirken. Gleichzeitig wurde vom BGH gerügt, dass in der Klausel keine Verpflichtung genannt wurde, dass die Gasag die Preise anpassen muss, wenn sich dies für die Gaskunden günstiger auswirken würde. Für die Gasag hätte die Klausel lediglich bedeutet, dass eine Reduzierung der Gaspreise zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann, die Gasag aber keineswegs bei einer Reduzierung der Bezugskosten zu einer Weitergabe an die Gaskunden verpflichtet wäre.

Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Entscheidung des BGH kein Verstoß gegen die Grundrechte der Gasag bedeutet. Die Gasag war der Meinung, dass die verfassungsrechtliche Garantie der freien Berufsausübung durch die Entscheidung des BGH im Juli 2009 verletzt worden sei. In der Entscheidung des BGH war nach Ansicht der Gasag die existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen nicht berücksichtigt worden, die für das Gasversorgungsunternehmen durch Rückforderungen zahlreicher Kunden resultieren.
Az: 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10, Beschluss vom 07.09.2010

Von dem Urteil betroffen ist die große Mehrheit der Gaskunden, nämlich die so genannten Gassonderkunden mit Langzeitverträgen. Schon lange empfehlen Verbraucherschützer diesen Kunden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Gasanbieters bzüglich einer entsprechenden Klausel zu überprüfen.