Schnee-Räumpflicht: Wer muss räumen und streuen?

Schnee-Räumpflicht im Detail: Für das Räumen und Streuen auf verschneiten oder vereisten Gehwegen gibt es klare Richtlinien.

Der Winter hat bereits Einzug gehalten, und so stellt sich bereits wieder die alljährliche Frage, wer wann wo und wie für die Sicherheit auf öffentlichen und privaten Gehwegen zu sorgen hat. ARAG Experten klären hier die wichtigsten Fragen.

Grundsätzlich liegt die Pflicht für die Räumung öffentlicher Gehwege bei den Kommunen. Diese geben die Pflicht in der Regel durch kommunale Satzungen an die Eigentümer der anliegenden Grundstücke weiter. Hat der Eigentümer das Haus vermietet oder verpachtet, kann er die Streu- und Räumpflicht per Klausel im Miet-/Pachtvertrag oder in der Hausordnung an seinen oder seine Mieter/Pächter weitergeben.

Wann muss geräumt werden?

Ist die Frage geklärt, wer für die Räum- und Streupflicht verantwortlich ist, stellt sich die Frage nach dem Wann. In der Regel müssen Gehwege in der Zeit von 7 Uhr und 20 Uhr eis- und schneefrei gehalten werden. Für das Wochenende verschiebt sich der Beginn auf 9 Uhr. Schneit es über den Tag, muss der Gehweg wiederholt freigeräumt werden. Jedoch ist niemand verpflichtet, mitten im Schneetreiben den Gehweg zu räumen sondern kann abwarten, bis der Schneefall nachlässt. Auch Privatwege müssen geräumt werden; ein Hinweisschild, dass es sich um einen Privatweg handelt und dieser deshalb nicht geräumt wird, schützt nicht vor Haftungsschäden.

Wenn doch jemand zu Schaden kommt…

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg, kann er gegenüber dem Räumpflichtigen Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung vorliegen.

Streuen – aber was?

Die gebräuchlichsten Streumittel sind Salz und Granulat. Die Nutzung von Streusalz ist in vielen Kommunen nur eingeschränkt erlaubt oder sogar verboten, da der übermäßige Gebrauch von Streusalz das Grundwasser verunreinigen kann sowie Pflanzen und Tieren schadet. Dies kann zu Problemen führen, denn wird ein Unfall verursacht, der durch Salz hätte verhindert werden können, kann eine Verkehrssicherheits-Pflichtverletzung vorliegen. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Schadensersatzanspruch, kann unter Umständen die Kommune in Regress genommen werden. Daher wird in vielen Kommunen das Streuen von Salz bei extremer Eisglätte erlaubt. Jeder Streupflichtige sollte sich also Informationen bei der zuständigen Kommune einholen.

Besonderheiten in Großstädten

Viele Städte haben ihre eigenen Regeln. So dürfen z.B. in Hamburg kein Tausalz und tausalzhaltige Mittel verwendet werden. In Berlin dürfen Streusalze und andere Auftaumittel nicht auf Grundstücken verwendet werden. In Leipzig sind chemische Auftaumittel auf Treppen, anderen gefährlichen Stellen und bei Blitzeis erlaubt. In Frankfurt darf Salz nur verwendet werden, wenn die Glätte nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. In Stuttgart dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe nur bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz ist auch dann so gering wie möglich zu halten. In München wiederum ist der Einsatz von Streusalz komplett verboten und kann sogar mit einem Bußgeld geahndet werden.