Flexstrom von Verbraucherzentrale NRW abgemahnt

Berliner Versorger Flexstrom verzögert Auszahlung von Kundenguthaben durch verspätete Rechnungsstellung, Verbraucherzentrale mahnt daher ab.

Nachdem der Berliner Stromanbieter Flexstrom AG seinen Kunden die Jahresrechnungen erst Monate später zukommen ließ, verzögerte sich so die Erstattung von Guthaben erheblich. Erbost über diese Praktiken beschwerten sich viele Kunden und die Verbraucherzentrale NRW quittierte das unlautere Geschäftsgebaren des Versorgers mit einer Abmahnung.

Anbieter ist zu unverzüglicher Rückerstattung verpflichtet
Das Energiewirtschaftsgesetz (§ 40 Abs. 4 EnWG) schreibt Stromversorgern vor, spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder des Vertragsverhältnisses eine Rechnung zu stellen. Durch die verzögerte Auszahlung verschafft sich Flexstrom einen kostenlosen Kredit zulasten der Verbraucher und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Unternehmen. Für Kunden in der Grundversorgung wird ausdrücklich vorgeschrieben, dass Guthaben unverzüglich zu erstatten oder mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen sind. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ist so auch für die Flexstrom-Kunden zu verfahren.

Unternehmen zur Abgabe von Unterlassungserklärung aufgefordert
Flexstrom wird weiterhin von der Verbraucherzentrale NRW über eine Falschinformation ihrer Kunden über deren Rechte kritisiert. Die Verbraucherschützer bemängeln die in ihren Augen unzulässige Beschneidung der Widerrufsfrist in den Flexstrom-Verträgen. Das Unternehmen ist aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu den beanstandeten Geschäftspraktiken abgeben. Kommt Flexstrom dieser Anfrage nicht nach, wird die Verbraucherzentrale NRW Klage erheben.