Kunde darf gegen Strompreiserhöhung nicht mit völliger Zahlungsverweigerung reagieren, laut BGH darf bei Einspruch gegen Erhöhung nur der Differenzbetrag einbehalten werden.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gab einem Versorger recht, der einem säumigen Kunden nach Mahnung den Strom abstellte. In diesem Fall handelt es sich nach Medienberichter um die Klage eines Schreibwarenhändlers gegen den Essener Stromkonzern RWE. Der Kläger war mit einer Preisänderung nicht einverstanden und wollte klären, ob der einseitige Bruch der Tarifvereinbarung durch den Versorger und die Durchsetzung selbiger mittels einer Stromsperre rechtmäßig wäre. Im Klagefall hatte RWE nach mehreren Mahnungen wegen Nichtzahlung von 1.300 Euro dem Einzelhändler die Stromzufuhr für das Geschäft unterbrochen. Dieser begründete die Nichtzahlung der Rechnung als Protest gegen eine Strompreiserhöhung. In den vorigen Instanzen hatte der Kläger bereits verloren, sodass in Karlsruhe nun eine endgültige Klärung herbeigeführt werden sollte.
Schaden durch Stromsperre
In der Verhandlung wurde von dem Einzelhändler ein dauerhafter Schaden durch die Stromsperre geltend gemacht. Der Kläger gibt an, aufgrund der Nichtversorgung den Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten zu können. Die Schließung des Ladens hätte den wirtschaftlichen Schaden herbeigeführt. RWE nahm erst zwei Wochen später – nach Einreichung einer einstweiligen Verfügung – die Stromversorgung wieder auf.
RWE-Maßnahme rechtmäßig
Der BGH schloss sich den vorhergehenden Urteilen an und entschied, dass die Zahlungseinstellung zu Unrecht erfolgt sei. Da gesetzlich bereits ab einem Zahlungsrückstand von 100 Euro eine Unterbrechung der Versorgung erfolgen kann (nach Mahnung und Androhung einer Sperre), handelte das RWE nicht unverhältnismäßig mit seiner Maßnahme. Der Kunde hätte bei Widerspruch gegen die Erhöhung lediglich den Differenzbetrag zwischen altem und neuen Strompreis einbehalten dürfen.