Deutsche Bahn muss bei Glatteis auf Bahnsteigen haften

Ein aktuelles Urteil des BGH regelt die Verantwortung der DB Fernverkehr AG für die Unversehrtheit ihrer Fahrgäste bei Glatteis.

Nach Meldung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil – Aktenzeichen X ZR 59/11 -vom 17.01.2012 ganz aktuell entschieden, dass ein Bahnunternehmen dafür Sorge tragen muss, dass seine Fahrgäste keinen Schaden erleiden. Haftungsgrundlage bilde hierbei der Beförderungsvertrag. So haftet die Bahn bei einem durch Glatteis verursachten Sturz auf dem Bahnsteig auch dann, wenn der Bahnhof einer anderen Gesellschaft gehört.

Versäumte Verkehrssicherungspflicht – wer ist haftbar?
Mit einer Fahrkarte für den ICE von Solingen nach Dresden rutschte eine Frau auf dem vereisten Bahnsteig auf dem Weg zum Zug aus und verletzte sich. Ihre Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei der Bahn wurde erstinstanzlich abgewiesen.

Grund: Die Fahrkarte wurde bei der DB Fernverkehr AG gekauft. Der Bahnhof aber steht im Eigentum der DB Station und Service AG. Für den Winterdienst zuständig war wiederum die DB Services GmbH, die ihrerseits einen Subunternehmer beauftragt hatte. Ist also die Verkehrssicherungspflicht übertragbar?

Bahnfahrerin obsiegt nach Zug durch alle Instanzen
Die höchst richterliche Rechtsprechung stellt im konkreten Fall klar, dass das eigentliche Verkehrsunternehmen verkehrssichere Bahnsteige gewährleisten muss. Mit dem Kauf der Fahrkarte, so die Urteilsbegründung, schließe der Fahrgast einen Beförderungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, im vorliegenden Fall mit der DB Fernverkehr AG.

Auch wenn die Zuständigkeiten für Bahnbetrieb und Infrastruktur aufgeteilt seien, obliege der Bahn letztendlich die Pflicht, für eine schadenfreie Beförderung seiner Fahrgäste Sorge zu tragen, und zwar sowohl während der Fahrt, als auch beim Zu- und Abgang zum Zug.

Schließlich behalte der eigentlich Verantwortliche eine Aufsichts- und Kontrollpflicht , auch wenn es bei Verkehrsunternehmen generell Einschränkungen gebe.