ver.di: Soziale Absicherung für unstetig Beschäftigte

Der Gesetzentwurf zur verkürzten Anwartschaftszeit wird von ver.di begrüßt, aber auch teilweise kritisiert

Der Gesetzentwurf zur verkürzten Anwartschaft für unstetig Beschäftigte findet größtenteils Zustimmung bei ver.di. Der Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Frank Werneke erklärt: "Es ist gut, dass die Koalition noch in dieser Legislaturperiode für die prekärsten Beschäftigungsformen eine soziale Absicherung schafft. Für viele Betroffene im Film- und Kulturbereich läuft der vorliegende Gesetzentwurf allerdings ins Leere. Der Schritt geht in die richtige Richtung, ist jedoch nur ein halber Schritt. Wesentlicher Kritikpunkt bleibt die jetzt vorgesehene 6-Wochenfrist, hier wären mindestens zwei Monate notwendig."

Am 20. Mai wird das Kabinett über das Gesetz entscheiden. Es soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen, die in befristeten Arbeitsverhältnissen tätig sind und eine Verdienstgrenze von 30.240 Euro pro Jahr nicht überschreiten. So sollen unstetig Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nur 6 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Diese Neuregelung haben die Beschäftigten den nachdrücklichen Forderungen von ver.di und der von ver.di initiierten Kampagne "5statt12" zu verdanken.

Nach bisheriger Gesetzlage blieb der Anspruch auf Arbeitslosengeld I den Beschäftigten in der Kultur- und Medienbranche, die fast ausschließlich in befristeten Projekten arbeiten, verwehrt. Das Gesetz verfolgt den von ver.di geforderten Ansatz der verkürzten Anwartschaftszeit. Ein weiterer positiver Aspekt ist der Verzicht auf im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene sogenannte Ruhezeiten.

Leider berücksichtigt der nun vorliegende Kompromiss entscheidende Faktoren nicht in dem von ver.di geforderten Maß. Es wird befürchtet, dass viele Beschäftigte aufgrund der üblichen Arbeitspraxis nicht in das Schema passen. Auch werden die eingeführten Verdienstgrenzen dazu führen, dass Arbeitnehmer schon ab einem mittleren Verdienst keinen Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengelt haben, obwohl ihr Einkommen viel zu gering ist, um vernünftige Rücklagen bilden zu können.