Mietrecht: Vermieter-Belege dürfen von Mietern eingesehen und kopiert werden

Mieter haben das Recht, die Belege zur Nebenkostenabrechnung zu kopieren.

Gemäß dem Urteil vom Amtsgericht München steht den Mietern das Recht zu, von den Belegen zur vorgelegten Nebenkostenabrechnung Kopien anzufertigen.

Im aktuellen Fall handelte es sich um Streitigkeiten zwischen einer Mieterin und deren Vermieter über Kopien der Belege zur Nebenkostenabrechnung. Die Mieterin war mit der ihr überreichten Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden und wollte bei einem vereinbarten Treffen mit dem Vermieter die Belege dazu einsehen. Gleichzeitig beabsichtigte die Mieterin, die Belege jeweils abzufotografieren – dies verweigerte jedoch der Vermieter.

Der Vermieter forderte vor Gericht, dass die Mieterin konkret darlegen müsse, weshalb diese jeweils eine Ablichtung der Belege benötigt. Diese Ansicht teilten die Richter am AG München nicht. Im Hinblick auf die effektive Ausübung des Rechts der Mieterin auf Einsicht der Belege, kann nicht verweigert werden, Abschriften von den Belegen anzufertigen oder handschriftliche Notizen zu machen. Sollte dies verweigert werden, läge eine Reduzierung des Rechts auf Belegeinsicht auf eine reine Formalität vor. Dies würde ausschließlich die Möglichkeit darstellen, die Belege in Augenschein zu nehmen. Dies würde dem Mieter keine eingehende Prüfung ermöglichen und dem Mieter die Kontrolle nur auf die Daten beschränken, die bei der ersten Betrachtung erkennbar sind.

Nach Erklärung der Experten der ARAG handelt es sich beim Ablichten von Belegen unter Nutzung technischer Hilfsmitteln, wie dem Kopieren, Einscannen oder Abfotografieren, um dieselbe Situation, die sich durch Abschriften oder handschriftliche Notizen ergeben würde. Die Mieterin hat zur Abschrift der Belege somit nur den technischen Fortschritt der Kopiermöglichkeiten genutzt. In der Umkehr wäre es treuwidrig, wenn die Mieterin darauf verwiesen werden sollte, handschriftliche Aufzeichnungen, die mühsam und zeitaufwändig sind, anzufertigen.
AG München, Az: 412 C 34593/08