Urteil: Betriebskosten-Abrechnung muss nachvollziehbar sein

Betriebskostenabrechnungen müssen zumutbar und nachvollziehbar sein, entschied jüngst das Amtsgericht Köln. Es enthob einen Mieter von der Pflicht zur Nachzahlung von Betriebskosten, weil die zugrundeliegende Abrechnung mehr als 80 Seiten umfasste.

Mehr als 80 Seiten umfassende Konvolute sind unzumutbar

Eine geforderte Nachzahlung in Höhe von knapp 770 € auf Grundlage einer Betriebskostenabrechnungen inklusive sämtlicher Aufstellungen beschäftigte das Kölner Amtsgericht. Die äußerst umfangreiche streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung enthielt neben Informationen zu Heiz-, Wasser- und Abwasserkosten auch Abrechnungen und Zahlungsaufstellungen.

Abrechnung darf kein Buch sein
Das Gericht entschied, dass ein Vermieter nur dann einen begründeten Anspruch auf Nachforderungen habe, wenn die Nebenkostenabrechnung nachvollziehbar sei. Im vorliegenden Fall wurde die umfangreiche Abrechnung in der Urteilsbegründung als Buch bewertet. Das Konvolut enthielt zusätzliche Erläuterungen der einzelnen Betriebskostenarten und deren Umlageschlüssel, Flächenaufstellungen, Informationen zu Heizkreisläufen sowie zu unterschiedlichsten Personalkosten und darüber hinaus zu diversen Aufmaßen.

Unzumutbar, so das Gericht. Die Folge: Der Mieter muss die Nachforderung nicht zahlen. Auch künftige Mieter müssen ähnlich umfangreiche Abrechnungen nicht mehr ertragen. In der Entscheidung wurde festgelegt, dass eine Abrechnung den Umfang von 80 Seiten nicht überschreiten dürfe. Ansonsten entfällt der Anspruch des Vermieters.