Elektronische Gesundheitskarte wir ab 2014 Pflicht

Die elektronische Gesundheitskarte ist ab 01.01.2014 der einzig gültige Versicherungsnachweis und somit bei einem Arztbesuch verpflichtend.

Schon seit Oktober 2011 versenden Krankenkassen die elektronische Gesundheitskarte an ihre Versicherten. Neben den Stammdaten des Versicherten enthält diese auch ein Passfoto, die Unterschrift und die Angabe zum Geschlecht. Lediglich bei Kindern unter 15 Jahren oder Pflegebedürftigen, die das Bett nicht verlassen können, ist kein Foto notwendig. Gesetzlich Versicherte, die noch keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, müssen sich jetzt sputen und diese bei der Krankenkasse beantragen. Die alte Versichertenkarte verliert nämlich zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit.

Ab dem 01.01.2014 benötigt der Arzt zur Abrechnung mit der Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte und kann die Behandlung ohne Karte sogar ablehnen. Nur im Notfall muss der Arzt den Patienten auch ohne Karte behandeln. Wer beim Arztbesuch seine Karte vergessen hat, muss diese in einem Zeitraum von 10 Tagen in der Praxis vorlegen, ansonsten stellt der Arzt eine Privatrechnung für die Behandlung aus. Die Kosten hierfür werden von der Krankenkasse nur erstattet, wenn die Gesundheitskarte vor Ablauf des aktuellen Quartals nachgereicht wird. Neben den Stammdaten ist geplant, weitere Daten auf der Karte zu speichern und die Funktionen nach und nach zu erweitern. Doch bis dahin können Versicherte selbst entscheiden, wie viel sie neben den erforderlichen Stammdaten preisgeben möchten.

Gesundheitskarte als Lebensretter
Wenn der Patient dies wünscht, können später auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte auch weiterführende Daten gespeichert werden, die im Notfall Leben retten können. Zu den speicherbaren Daten gehören unter anderem Allergien, Vorerkrankungen, Medikamente, die regelmäßig oder aktuell eingenommen werden, wann die letzte Impfung stattgefunden hat und wogegen sowie sonstige bisher erfolgte Behandlungen. Im Notfall bedeutet das, dass der behandelnde Arzt erforderliche Maßnahmen zielgerichteter einleiten kann und dass Wechselwirkungen bestimmter Arzneimittel von vornherein ausgeschlossen sind. Um einem Missbrauch der Daten vorzubeugen, sind diese nur lesbar, wenn der behandelnde Arzt gleichzeitig mit der Gesundheitskarte seinen Heilberufe-Ausweis einlesen lässt und die von Arzt und Patient eingegebenen ID-Nummern stimmen.

Ist der Patient in einer Notfallsituation nicht in der Lage, seine ID-Nummer einzutippen, darf der Arzt die Daten nur mit seinem Arztausweis abrufen. Ferner sollen die Patientendaten für Ärzte online abrufbar sein, wobei auch hier sehr viel Wert auf den Datenschutz gelegt wird. Im Gesundheitsnetz werden die auf der Karte enthaltenen Daten gespeichert und digital und verschlüsselt versendet. Der jeweils behandelnde Arzt kann über das Netz Röntgenaufnahmen und Befunde abrufen, unnötiger Untersuchungen sollen damit der Vergangenheit angehören. Später sollen auch die Krankenkassen zum Abgleich der Versichertendaten Zugriff auf das Gesundheitsnetz erhalten.