Für Mieter besteht keine Räumpflicht im Winter

Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, ist der Vermieter verpflichtet, für sichere Wege bei Schneefall und Glätte zu sorgen. Mieter ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in der Pflicht.

Mieter sind nicht automatisch zuständig, Bürgersteige und Hauszugänge bei Eis und Schnee zu räumen. Sie müssen nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist. Es greifen keine Vermieter-Argumente, dass sich der Mieter des Erdgeschosses bereits immer um die Räumung gekümmert habe oder ein Bezug auf Gewohnheitsrecht, er ist generell zuständig. Falls der Vermieter nicht selbst zu Schippe und Ascheeimer greifen möchte, kann er einen Räumdienst beauftragen. Größere Wohnanlagen haben diese Aufgabe oft auf einen Hausmeister übertragen, dann sind die Räumungskosten Betriebskosten. Falls dies im Mietvertrag vereinbart wurde, müssen die Mieter die Kosten tragen.

Klare Zeitvorgaben
Unabhängig davon, wer nun räumt – Mieter oder Vermieter -, der Winterdienst ist nach genauen Vorgaben geregelt. Während er unter der Woche generell morgens um 7 Uhr beginnt, hat man an Sonn- und Feiertagen bis 8 oder 9 Uhr Zeit, um die Wege zu räumen. Normalerweise endet die Räum- und Streupflicht um 20 Uhr. Ausgenommen sind jedoch Orte mit erheblichem Publikumsverkehr, zum Beispiel Kinos oder Restaurants, hier muss sogar nach 22 Uhr noch für Sicherheit gesorgt werden.

Mehrmaliges Räumen ist Pflicht
Es muss bei extremen Witterungsbedingungen auch mehrmals am Tag geschippt, gefegt und gestreut werden. Selbst wenn Vermieter oder Mieter berufstätig sind und daher außer Hause sind, muss für Ersatz gesorgt werden, entweder durch Absprachen mit den Nachbarn oder der Beauftragung eines Winterdienstes. Während bei Glatteis eine sofortige Streupflicht eintritt, reicht es bei Dauerschneefall bei Nachlassen oder nach Beendigung des Schneefalles zu fegen. Falls die Winterpflichten nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurden und ein Passant stürzt aufgrund der Straßenverhältnissel, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.