Im Rahmen der Neuerungen im Zivilrecht soll mehr Gerechtigkeit Vorrang haben. Diejenigen, die vor dem Tod der Verstorbenen deren Pflege übernommen haben, sollen dabei künftig gerechter behandelt werden.
Die neuen Regelungen in Bezug auf das Erbrecht sorgen zudem für eine übersichtlichere Gestaltung bei der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen. Gleichzeitig soll eine Anpassung an das Schuldrecht erfolgen. Mehr Rechtssicherheit wird durch die Neuerungen auch im Pflichtteil geboten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
* Pflichtteilsberechtigte können in besonderen Fällen beim Erbe leer ausgehen. Dies kommt bei schwerwiegenden Verfehlungen zum Tragen. Im Rahmen der Neuerungen per Gesetz werden klare Regeln angesetzt, welche Fälle ein Einbüßen des Pflichtteils zur Folge haben. Die Begründung, dass der Pflichtteilsberechtigte einen “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel” hat, wird nicht mehr als Legitimation zum Entzug des Pflichtteils anerkannt.
* Bisher galt beim Anrecht auf den Pflichtteil bereits, dass bestimmte Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Dabei wurde bisher ermöglicht, dass Eltern, Ehegatten oder Kinder trotz des Ausschlusses von der Erbfolge einen Anteil des Nachlass erhalten können. Oftmals kann es durch den Pflichtteil bei der Auszahlung zu Schwierigkeiten kommen. Wenn in der Erbmasse das notwendige Bargeld nicht vorhanden ist, um die Berechtigten mit dem Pflichtteil zu bedienen, war bisher ein Verkauf des Geschäfts oder des Hauses erforderlich – vor allem wenn die Erbschaft nur aus dem Haus oder dem vererbten Unternehmen bestand. Bisher war ein Aufschub der Zahlung des Pflichtteils nur an einige anteilsberechtigte Erben möglich. Diese Möglichkeit der Stundung soll mit der Neuerung nun generell für alle Erben angewandt werden können – dabei ist es irrelevant, ob die Erben zu den Verstorbenen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.
* Die bisher gültige Sonderverjährung beträgt weiterhin 30 Jahre, in Bereichen, in denen dies als sinnvoll erachtet wird. Des Weiteren jedoch erfolgt eine Anpassung in der Verjährung von Ansprüchen im Erbrecht und Familienrecht an die allgemeine Regelverjährung, die 3 Jahre beträgt.
* In den Neuerungen im Erbrecht werden geleistete Pflegedienste besonders berücksichtigt. Für diejenigen, die sich um die Pflege der Verstorbenen gekümmert haben, ohne dafür Gegenleistungen zu erhalten, haben das Recht auf gesetzliche Ausgleichsansprüche beim Nachlass. Ob derjenige, der die Pflegeleistung erbringt auf ein berufliches Einkommen verzichten musste, soll dabei in Zukunft irrelevant sein.