Wichtige Änderungen für Frauen, Familien, Jugend und Senioren

Die Bundesregierung gibt Informationen über Änderungen zum Jahreswechsel bekannt, die für Familien, Frauen, Jugend und Senioren wichtig sind.

Im Jahr 2010 gibt es einige Änderungen, von denen Senioren, Familien, Frauen und die Jugend betroffen sind. Nähere Informationen hierzu wurden von der Bundesregierung bekannt gegeben:

1. Familien sollen entlastet werden

Der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und auch der Unterhaltsvorschuss sollen im Rahmen der Förderung für Familien in 2010 erhöht werden. Dadurch will die Bundesregierung eine Erweiterung der Familienförderung erreichen.

Der Kinderfreibetrag wird auf 7.008 Euro pro Jahr erhöht – bislang lag dieser bei 6.024 €.

Eltern erhalten ab Januar 2010 generell 20 € mehr Kindergeld pro Kind. Für das erste und zweite Kind also 184 € anstelle von bisher 164 €. Beim dritten Kind wird das Kindergeld somit von 170 € auf 190 € angehoben und bei allen weiteren Kindern von 195 € auf 215 €.

Für Kinder bis zu 5 Jahren von getrennt lebenden Eltern wird der Unterhaltsvorschuss von aktuell 117 € auf 133 € erhöht. Für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren liegt der Unterhaltsvorschuss künftig bei 180 € anstatt wie bisher bei 158 €.

Die Unterhaltsansprüche der Kinder von allein erziehenden Elternteilen werden durch die Erhöhung der Kinderfreibeträge ebenfalls angehoben. Ab Januar 2010 liegt der gesetzliche Mindestunterhalt für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bei 317 €. Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr steht künftig ein Mindestunterhalt von 364 € zu und für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegt dieser bei 426 €.

2. Verbesserte Beratung durch Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz

Im Rahmen der Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz wird die Beratung verbessert, falls ein auffälliger Befund im Zuge einer vorgeburtlichen Untersuchung festgestellt werden sollte. Ebenfalls wird die Beratung bei einer möglichen medizinischen Indikation verbessert.

Der Arzt ist verpflichtet, die Schwangere nach der entsprechenden Diagnose umfassend zu beraten. Die Beratung muss ebenfalls fachübergreifend stattfinden. Die Schwangere hat zudem einen Anspruch auf die Information über eine psychosoziale Beratung bei den Schwangerschaftsberatungsstellen. Die Beratung ist für die Schwangere zwar freiwillig – für den Arzt hat die Unterlassung der Beratung jedoch die Folgen der Verhängung eines Bußgeldes.

Gemäß der Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz ist zwischen der gestellten Diagnose und der Feststellung der medizinischen Indikation in Schriftform eine Bedenkzeit von 3 Tagen für einen Schwangerschaftsabbruch vorgeschrieben. Sollte für die Mutter eine akute Gefahr bestehen, stellt dies eine Ausnahme dieser Regelung dar.

3. Änderungen im Zivildienstgesetz

Die Gestaltung des Zivildienstes soll künftig als Lerndienst erfolgen. In diesem Zuge sollen persönliche und soziale Kompetenzen der Zivildienstleistenden durch begleitende Seminarangebote nachhaltig gestärkt werden.

Unter diesem Gesichtspunkt erfolgte eine Weiterentwicklung der bisherigen Einführungslehrgänge zu dienstbegleitenden Seminaren, die gleichzeitig durch neue Seminarangebote ergänzt werden. Die im Dienst erlernten Kompetenzen der Zivildienstleistenden sollen mittels eines neu konzipierten Seminars über eine Woche gesichert werden. Dabei soll die Förderung der sozialen Kompetenzen für die Zivildienstleistenden identifiziert und reflektiert werden. Eine auf den Einsatz bezogene, fachliche Schulung ist besonders im Bereich der Betreuung und Pflege geplant. Dasselbe trifft auch für die Bereiche Umwelt- und Naturschutz zu.

Für Zivildienstleistende sollen zudem erweiterte und verbesserte Angebote zur Verfügung stehen, um schwierige Einsatzkonstellationen besser psychologisch verarbeiten zu können.

In einem abschließenden, qualifizierten Dienstzeugnis sollen in Zukunft sämtliche von den Zivildienstleistenden erbrachten Leistungen und Tätigkeiten entsprechend dokumentiert werden.