Mängel im Urlaub – richtig reklamieren!

Unannehmlichkeiten sind nicht gleich Mängel. Und Mängel müssen richtig reklamiert werden. Wie das geht, zeigen wir ihnen hier.

Wenn nach dem Urlaub nicht die Erholung sondern der Ärger über die Probleme mit der gebuchten Reise überwiegen, werden oft Reklamationen vorgenommen, um nachträglich den Reisepreis mindern zu können. Aber oftmals wird diesen Klagen nicht stattgegeben, weil sie nicht richtig vorgenommen werden.

Experten erklären, dass ein großer Unterschied zwischen "Unannehmlichkeiten" und "Mängeln" besteht. Grundsätzlich muss der Veranstalter seinen Versprechungen aus dem Buchungsprospekt nachkommen. Doch auch hier gilt es, die besondere Sprache der Kataloge richtig verstehen zu können. So ist z. B. ein "Zimmer zur Meerseite" nicht gleichbedeutend mit "Meerblick".

Bei Mängeln wie z. B. nicht fließendem Wasser, sehr dreckigen Zimmern, verdorbenem Essen etc. müssen die Regeln für Beschwerden eingehalten werden, damit sie auch Erfolg haben:

Zunächst muss vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Diese erfolgt beim Reiseveranstalter, nicht beim Hotel direkt. Dem Veranstalter muss mit einer Frist die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mängel zu beseitigen. Sind die Mängel nach Verstreichen der Frist nicht behoben, sollten die Mängel mit Fotos und Zeugenaussagen dokumentiert werden. Dazu sollte eine Liste mit den Mängeln und dem Datum angelegt werden.

Diese Dokumente sollten innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden. Dies hat jedoch nur Erfolg, wenn die ersten Schritte beachtet wurden. In dem Reklamationsschreiben sollte ausdrücklich die Forderung gegen den Reiseveranstalter, etwa ein Schadenersatz oder ein Preisnachlass, aufgeführt sein.

Sind alle vorgenannten Schritte richtig ausgeführt, entscheidet der Reiseveranstalter, ob es sich wirklich um einen Mangel oder lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt. Werden die Mängel anerkannt, erfolgt in der Regel eine Reisepreisminderung. Hier gibt es feste Prozentsätze, die je nach Mangel eine Preisminderung zwischen 5 Prozent (z. B. für einen eintönigen Speiseplan) und 50 Prozent (z. B. für Ungezieferbefall) zulassen.

Detaillierte Listen für Preisminderungen und Mängel sind unter folgendem
Link
einsehbar.