BHG: Gewerbemietern darf Heizung, Strom und Wasser abgestellt werden

Vermieter von Gewerberäumen haben das Recht, einem gekündigten Mieter die Energieversorgung abzustellen, wenn er seine Zahlungen einstellt.

Der für Gewerberaummietrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermietern das Recht zusteht, gewerblichen Mietern die Zuleitungen für Heizung, Strom und Wasser abzustellen, wenn sie nach einer Kündigung im Laufe des Räumungsverfahrens die Zahlungen der Miete komplett einstellen. Das Urteil beruht auf einem vorausgegangenen Streit zwischen Mieter und Vermieter wegen nicht bezahlter Betriebskosten. Nach Aussage des BGH sei eine Pflicht auf weitere Belieferung mit Heizenergie nicht mehr gegeben, wenn der Mieter keine Entgelt dafür zahlt und dem Vermieter ein wirtschaftlicher Schaden droht.

Der Mieterbund ist von dieser Entscheidung gar nicht begeistert. "Ich halte die Entscheidung des BGH für problematisch", sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XIII ZR 137/07). Es dürfe nicht sein, dass ein Vermieter zur Durchsetzung seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zur Selbsthilfe greift und einen Gewerbemieter von der Versorgung mit Heizung, Strom oder Wasser ausschließt, so Siebenkotten weiter. "Ich gehe aber davon aus, dass die Urteilsgründe auch nicht auf Wohnraummietrecht übertragbar sind. Wohnraummieter müssen auch künftig nicht fürchten, dass nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht."