Das Kindergeld wird dann entweder an das Kind selbst gezahlt, sofern es schon volljährig ist oder an eine andere Person oder eine Behörde, die dem Kind regelmäßig Unterhalt zahlt.
Liegt der gezahlte Unterhalt unter dem zu zahlenden Kindergeld, kann das Kindergeld ebenfalls abgezweigt werden. Zahlt der zum Unterhalt Verpflichtete mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt, ist die Familienkasse ebenfalls zur Abzweigung berechtigt. Bevor eine Abzweigung erfolgt, gibt die Familienkasse dem Berechtigten die Möglichkeit, zu dem Auszahlungsantrag Stellung zu nehmen.
Sonderfall öffentlicher Dienst
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt bei Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie bei Empfängern von Versorgungsbezügen durch den Arbeitgeber oder den Dienstherrn, die in dem Fall die Funktion der Familienkasse übernehmen.
Ausländische Anspruchsberechtigte
Bei ausländischen Anspruchsberechtigten ist jeweils die Familienkasse zuständig, wo der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Das gilt für Berechtigte aus der EU, aus dem Europäischem Wirtschaftsraum sowie Personen aus Marokko, Algerien, Tunesien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, der Türkei oder der Schweiz.