Sonderfälle bei der Auszahlung von Kindergeld

Ist jemand durch einen Unterhaltstitel oder andere Verpflichtungen zum Bezug von Kindergeld berechtigt, kommt aber seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unregelmäßig nach, dann ist die Familienkasse berechtigt, das Kindergeld, welches auf dieses Kind entfällt, abzuzweigen.

Das Kindergeld wird dann entweder an das Kind selbst gezahlt, sofern es schon volljährig ist oder an eine andere Person oder eine Behörde, die dem Kind regelmäßig Unterhalt zahlt.

Liegt der gezahlte Unterhalt unter dem zu zahlenden Kindergeld, kann das Kindergeld ebenfalls abgezweigt werden. Zahlt der zum Unterhalt Verpflichtete mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt, ist die Familienkasse ebenfalls zur Abzweigung berechtigt. Bevor eine Abzweigung erfolgt, gibt die Familienkasse dem Berechtigten die Möglichkeit, zu dem Auszahlungsantrag Stellung zu nehmen.

Bei mehreren Kindern wird der Gesamtanspruch vor der Abzweigung auf alle Kinder gleichmäßig verteilt. Dies soll an einem Beispiel von vier Kindern erläutert werden: Für das erste und zweite Kind werden jeweils 164 € Kindergeld gewährt, für das dritte Kind 170 €, für das vierte Kind 195 €, macht zusammen 693 €. Normalerweise würden auf das zweite Kind, dessen Kindergeld abgezweigt werden soll, nur die ursprünglichen 164 € entfallen. Bei einer Verteilung von den gesamten 693 € auf die vier Kinder beträgt der Abzweigungsbetrag jedoch 173,25 €. Dieser Betrag wird an das Kind, an eine andere Person oder an eine Behörde ausgezahlt.

Sonderfall öffentlicher Dienst

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt bei Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie bei Empfängern von Versorgungsbezügen durch den Arbeitgeber oder den Dienstherrn, die in dem Fall die Funktion der Familienkasse übernehmen.

Ausländische Anspruchsberechtigte

Bei ausländischen Anspruchsberechtigten ist jeweils die Familienkasse zuständig, wo der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Das gilt für Berechtigte aus der EU, aus dem Europäischem Wirtschaftsraum sowie Personen aus Marokko, Algerien, Tunesien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, der Türkei oder der Schweiz.