Rechts-Tipps zum Möbelkauf

Die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Kaufrecht gelten zwar auch für den Möbelkauf, jedoch ist es immer gut, zu wissen, was man im Schadensfall beachten sollte.

Auch beim Möbelkauf gelten die Regeln des BGB. Für den Möbelkauf gelten in Deutschland dieselben Regeln wie bei anderen Käufen, nämlich die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ob Mängelanzeige, Nachbesserung oder Rücktritt – wir haben für Sie die wichtigsten Tipps zusammengefasst, damit aus Ihrem nächsten Möbelkauf kein Problemfall wird.

Schneller Überblick mit unserer Checkliste

  • Vereinbarungen immer schriftlich bestätigen lassen
  • Zeugen bei der Lieferung hinzuziehen
  • Offensichtliche Mängel bei der Lieferung vom Lieferanten bestätigen lassen
  • Bei gravierenden Fehlern der Ware die Annahme verweigern
  • Bei Nacherfüllungen immer mit Fristen
  • Wenn die Ware zwei mal ohne die Beseitigung des Schadens nachgebessert wurde, können Sie vom Kauf zurücktreten.

Mängelanzeige sofort bei Lieferung

Entspricht das gelieferte Möbel nicht dem Ausstellungsstück, handelt es sich um einen klassischen Mangel gemäß BGB. Der Kunde hat dann das Recht, den Mangel anzuzeigen und das Möbelhaus zur Erfüllung des Kaufvertrages aufzufordern.

Gut für den Käufer, wenn er das Möbelstück direkt bei Lieferung mit Zeugen untersucht und die Annahme bei Vorliegen eines Mangels möglichst verweigert. Geht dies nicht, sollte der Mangel dokumentiert werden.

Schwierig wird es indes, wenn einem Möbelstück zugesicherte Eigenschaften fehlen oder zum Beispiel ein Schrank in einem anderen Holz geliefert wird, als vereinbart und gewünscht. Hier allerdings liegt die Beweislast beim Käufer. Daher die grundsätzliche Empfehlung: Zugesicherte Eigenschaften stets schriftlich vom Möbelhaus bestätigen lassen, sei es hinsichtlich Material, Komfort oder bestimmter Eigenschaften.

Reklamationen im Schadensfall

Stellt der Kunde bei Lieferung einen Schaden fest, steht ihm das Recht auf Neulieferung oder Reparatur zu. Handelt es sich um einen kleinen Schaden, kann der Verkäufer sich für die Reparatur entscheiden und es kommt eine Minderung des Kaufpreises in Betracht.

Hier lautet die Empfehlung: Versand eines Schreibens per Einschreiben, in dem der Mangel konkret genannt, das Möbelhaus zur Nacherfüllung aufgefordert und eine etwa 10-tägige Frist gesetzt wird. So ist das Nacherfüllungsverlangen nachweisbar. Vom Kaufvertrag schließlich zurücktreten kann der Käufer nach 2 gescheiterten Reparaturversuchen oder wenn der Verkäufer überhaupt nicht reagiert. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, wie z. B. Transport- und Materialkosten. trägt der Verkäufer.

Bei Nichtgefallen Hoffnung auf Kulanz

Keinen Rechtsanspruch – weder auf Ersatzlieferung, Minderung oder Rücktritt -, sondern lediglich eine Hoffnung auf Kulanz des Verkäufers hat ein Kunde, dem das ausgesuchte Möbel zu Hause nicht mehr gefällt. Auch ist es sein Fehler, wenn das Möbel nicht in die Wohnung passt. Hier stünde sogar dem Verkäufer ein Recht zur Forderung nach Stornogebühren zu.

Widerrufsrecht muss begründet sein

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag bedarf eines Grundes – ein grundsätzliches Widerrufsrecht, etwa wie bei telefonisch oder via Internet geschlossenen Verträgen gibt es nicht.