Steuererklärung auch für Arbeitslose interessant

Auch Arbeitslose können unter Umständen von der Abgabe einer Steuererklärung profitieren, da auch Umschulungen und Fortbildungen neben den Werbungskosten absetzbar sind.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine NVL in Berlin weist darauf hin, dass auch Arbeitslose eventuell von der Abgabe einer Steuererklärung profitieren können, denn auch Fortbildungen und Umschulungen sind neben den Werbungskosten steuerlich absetzbar. Eine Steuererklärung kann sich lohnen, ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtend, wenn während des kompletten Jahres ausschließlich steuerfreie Leistungen bezogen wurden.

Werbungskosten – auch kleinere Beträge angeben
Auch Arbeitslose können Werbungskosten steuerlich absetzen, dabei sollte beachtet werden, dass es sich lohnt, auch kleinere Beträge anzugeben. Unter anderem können Arbeitslose Aufwendungen für Bewerbungsschreiben steuerlich absetzen sowie Gewerkschaftsbeiträge, Ausgaben für Bewerbungskurse und Reisekosten, die für Vorstellungsgespräche anfallen. Selbst kleinste Aufwendungen sollten in der Steuererklärung angegeben werden, denn ein Arbeitnehmer-Pauschalbetrag kommt bei denjenigen nicht zum Tragen, die keinen Lohn erhalten.

Umschulungen und Fortbildungen
Zu den weiteren absetzbaren Ausgaben, die Arbeitslose geltend machen können, zählen die Teilnahmegebühren an Umschulungen oder Fortbildungen. Auch die Kosten für eventuelle Übernachtungskosten können Arbeitslose in der Steuererklärung angeben. Bis 2013 können auch die Fahrten zu Umschulungen oder Fortbildungen als Reisekosten sowie Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden abgesetzt werden.
Ab der Steuererklärung für 2014 wird bei einer Vollzeitausbildung nur noch die Entfernungspauschale berücksichtigt. Der Verpflegungsmehraufwand kann nicht mehr angegeben werden.

Arbeitszimmer
Sofern das Arbeitszimmer für die Fort- oder Ausbildung genutzt wird, sollten Arbeitslose dieses steuerlich absetzen. Allerdings werden diese nicht als Werbungskosten berücksichtigt, wenn die Betroffenen keine Erstausbildung abgeschlossen haben.

Verlustfeststellung in der Steuererklärung ankreuzen
Arbeitslose, die außer dem Arbeitslosengeld keinen oder nur einen geringen steuerpflichtigen Lohn bezogen haben, müssen auf der ersten Seite des Hauptvordrucks darauf achten, neben der Einkommenssteuererklärung auch die Position zur Verlustfeststellung anzukreuzen. Dadurch kann seitens des Finanzamts aus den angegebenen Werbungskosten ein Verlust festgestellt werden.