Immobilien-Erbschaft: Erbschaftssteuer und zinslose Stundung

Eine Immobilien-Erbschaft kann unter Umständen hohe Kosten für die Erbschaftssteuer zur Folge haben, in manchen Fällen ist eine zinslose Stundung durch das Finanzamt möglich.

Die Kosten für die Erbschaftssteuer können bei einer Immobilien-Erbschaft unter Umständen ziemlich hoch sein, in manchen Fällen kann eine zinslose Stundung durch die Finanzbehörde erfolgen.

Wer eine Immobilien-Erbschaft macht, hat nicht immer nur Vorteile, denn die Erbschaftssteuer kann unter Umständen zu hohen Kosten führen. In manchen Fällen wird vom Finanzamt eine zinslose Stundung gewährt. Auf Antrag des Erbberechtigten ist eine zinslose Stundung gemäß Â§ 28 Abs. 3 ErbStG für bis zu zehn Jahren möglich, falls eine Zahlung der Erbschaftssteuer nur durch eine Veräußerung der geerbten Immobilie möglich wäre. Gemäß dem Urteil 9V 1481/12 des FG Köln vom 10. August 2012 muss der Erbe für die Inanspruchnahme der zinslosen Stundung den Nachweis erbringen, dass eine Vergabe eines Bankkredits zur Zahlung der Erbschaftssteuer nicht möglich ist. Die Meinung, dass eine Darlehensaufnahme für die Zahlung der Erbschaftssteuer nicht zumutbar sein, wurde von den Richtern nicht akzeptiert.

Steuerpflicht auf Erbschaften:
An der Erbschaftssteuer generell führt kein Weg vorbei, denn Erbschaften sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gibt es verschiedene Freibeträge, die in der Höhe hauptsächlich in Relation zur verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser und Erbberechtigten steht. Die Höhe der Erbschaftssteuer wird anhand des Wertes der Erbmasse abzüglich der zutreffenden Freibeträge ermittelt. Nur wenn die Erbmasse höher ist als der Freibetrag, muss Erbschaftssteuer ans Finanzamt gezahlt werden.

Bestimmte Ausnahmeregelungen bei Erbschaften von Immobilien:
Generell spielt es bei der Erbschaftssteuer keine Rolle, ob Sachwerte oder Bares vererbt wird, doch bei Immobilien gelten Ausnahmen, beispielsweise fällt auch bei einer Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten Erbschaftssteuer an. Für eine selbstgenutzte Immobilie muss unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Dies gilt unter anderem, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner weiterhin für mindestens 10 Jahre in der Immobilie wohnt, die Größe und der Wert der Immobilie sind in diesem Fall irrelevant. Eine Vermietung während dieser 10-Jahres-Frist hätte dagegen zur Folge, dass keine Steuerfreiheit mehr für die geerbte Immobilie besteht und rückwirkend Erbschaftssteuer entrichtet werden muss.

Handelt es sich bei den Erben um die Kinder der oder des Verstorbenen, gilt ebenfalls die Frist von 10 Jahren, in denen die Kinder keine Erbschaftssteuer zahlen müssen, wenn diese mindestens 10 Jahre lang weiter in der Immobilie wohnen. Allerdings ist hierbei auch die Wohnfläche relevant, denn lediglich 200 Quadratmeter sind nach dem aktuellen Erbschaftssteuerrecht steuerfrei. Bei Immobilien mit einer größeren Wohnfläche müssen die Kinder als Erben auf die Fläche nach Abzug der 200 steuerfreien Quadratmeter entsprechend Erbschaftssteuer entrichten.