Hausbesitzer müssen die Wege vor ihrem Haus zwischen 7 und 20 Uhr von Eis und Schnee freihalten.
Der Winter naht, und mit ihm drohen Eis und Schnee mit der Folge glatter Straßen und Gehwege. Und jedes Jahr dieselbe Frage, wer wann wo und in welchem Maße für freie Wege sorgen muss. Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden für das Räumen und Streuen verantwortlich. In der Regel wird jedoch durch Ortssatzungen diese Pflicht an die Anlieger weitergegeben (BGH VI ZR 126/07). Hausbesitzer und Vermieter sind dazu verpflichtet, die öffentlichen Wege vor ihren Grundstücken frei zu halten oder ggf. auf eigene Kosten jemanden mit dieser Aufgabe zu betreuen. Vermieter können diese Kosten auf die Mieter umlegen. Mieter können jedoch auch per Mietvertrag vom Vermieter dazu verpflichtet werden, den Streu- und Räumdienst zu übernehmen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung müssen Mieter jedoch keinen Winterdienst machen (OLG Frankfurt 16 U 123/87). Der Vermieter ist aber auch nach der Verpflichtung einer weiteren Person zum Räumen der Gehwege weiterhin verpflichtet, darauf zu achten, dass der Streu- und Räumpflicht durch die beauftragten Personen auch nachgekommen wird.
Ein Hausbesitzer oder verpflichteter Mieter, der krank oder im Urlaub ist, muss für die Zeit, in der er ausfällt, für Ersatz sorgen – durch einen Nachbarn oder einen bezahlten Winterdienst, den er jedoch selbst zahlen muss.
Die Anlieger müssen den Bürgersteig bzw. Gehweg vor dem Haus und den Eingangsbereich freihalten. Ein Streifen von 100 bis 120 cm reicht hier aus, Wege zu Parkplätzen oder Mülltonnen brauchen nur etwa 50 cm breit geräumt werden (OLG Nürnberg 6 U 2402/00) und (OLG Frankfurt 23 U 195/00). Mit dem Räumen muss begonnen werden mit Beginn des normalen Verkehrs. Dies wird ab 7 Uhr angesehen (an Wochenenden ab 9 Uhr). Dieses Zeitfenster wird in der Regel auch von den Ortssatzungen vorgegeben. Schneit es über den Tag hinweg, muss auch mehrmals am Tag bis etwa 20 Uhr der geräumte Weg weiterhin freigehalten werden. Sollte es zu diesem Zeitpunkt dann abzusehen sein, dass über Nacht mit Glatteisbildung zu rechnen ist, muss vorsorglich gestreut werden.
Andere Bedingungen gelten für Gelände, auf denen regelmäßig auch zu anderen Zeiten Betrieb herrscht. Firmengelände, auf denen Schichtarbeit geleistet wird, Wege vor Diskotheken, Restaurants, Kinos etc. müssen auch zu deren Betriebszeiten sicher sein.
Ist ein Weg nicht vorschriftsmäßig geräumt und eine Person kommt durch einen Sturz zu Schaden, kann der Geschädigte den Streupflichtigen für seinen Schaden haftbar machen (BGH VI ZR 126/07). Jedoch ist nicht jeder Sturz ein Fall für Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Liegen z. B. extreme Wetterverhältnisse vor, und der Räumpflichtige kann dies belegen, muss er nicht zahlen (BGH VI ZR 219/04). Doch auch wenn kein Extremfall vorliegt, kann dem Geschädigten eventuell eine Mitschuld angerechnet werden, wenn dieser bewusst einen erkennbar nicht geräumten Weg benutzt hat.
Sollte ein Hausbesitzer oder räumpflichtiger Mieter zur Haftung von Personenschäden herangezogen werden, ist es gut, wenn dieser versichert ist. Für den verpflichteten Mieter springt die private Haftpflichtversicherung ein. Hausbesitzern hilft die Haus- und Gebäudeversicherung. Legt ein Vermieter diese Versicherung auf den oder die Mieter um, sind auch diese durch die Haus- und Gebäudeversicherung abgesichert.