Haushaltshilfen und Handwerker können steuerlich geltend gemacht werden

Kosten bei sogenannten haushalsnahen Leistungen können in Steuererklärung geltend gemacht werden. Rechnung für Dienstleistungen muss vorhanden sein. Tarifliche Einkommenssteuer wird um 20 Prozent der Aufwendungen ermäßigt. Höchstbeträge unterschiedlich.

Abhängig von der konkreten Konstellation können Kosten für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von bis zu 5710 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden, eventuell der doppelte Abzugsbetrag bei Paaren. Was ist zu beachten?

Nachweise erst nach Aufforderung

Sind die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen aufgeführt, kann hierfür eine Steuerermäßigung auf der Steuererklärung beantragt werden. Erst wenn das Finanzamt Nachweise für die Leistungen einfordert, müssen diese vorgelegt werden (seit Veranlagungszeitraum 2008). Der Leistungserbringer muss eine Rechnung ausstellen, und diese muss vom Steuerpflichtigen überwiesen werden. Barzahlungen auch mit Quittung gelten nicht als Belege.

Unterschiede bei der Steuerermäßigung

Nach $ 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) wird seit 2009 zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind bekannt als Minijob oder 400-Euro-Job und bringen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommenssteuer um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, aber maximal 510 Euro.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln und Putzen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung) ohne Minijob-Status greift ebenfalls die 20-prozentige Ermäßigung mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.

Dieser Ermäßigungssatz gilt auch für Handwerkerdienste (Arbeitsleistungen, keine Materialkosten). Der Höchstbetrag liegt hier bei 1.200 Euro. Dazu gehören Modernisierungen und Reparaturen. Kosten für Neubau und öffentlich geförderte Maßnahmen, z.B. KfW-Förderung, können nicht in Ansatz gebracht werden.

Steuererleichterungen für Paare

Zwei Alleinstehende in einer Wohnung haben nur ein Mal Anspruch auf Geltendmachung des Höchstbetrages (§35a EStG). Ausnahmen gibt es bei Zusammenzug oder Trennung. Dann gilt in einem VZ der Höchstbetrag zwei Mal (Erlass Senatsverwaltung Berlin, Az.: III B S 2506 – 1/2007). Bei Ehepaaren ist es egal, wer den Dienstleister beauftragt und wer bezahlt hat. Das müssen unverheiratete Paare genau untereinander abstimmen.

Auf alle Fälle sollten alle im Haushalt anfallenden Kosten in die Steuererklärung eingetragen werden. Ob das Finanzamt diese dann anerkennt, zeigt sich auf dem Steuerbescheid. Gegebenenfalls kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Steuerbescheids Einspruch eingelegt werden.