Mit der Steuererklärung die Arbeitnehmersparzulage beantragen

Keine staatliche Zulage ohne Antrag. Daher bei der Einkommenssteuer unbedingt an den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage denken.

Haben Sie einen Bausparvertrag, Banksparplan oder Aktienfondssparplan abgeschlossen? Dann sollten Sie diesen bei der Steuererklärung unbedingt berücksichtigen und die Arbeitnehmersparzulage beantragen. Den staatlichen Bonus gibt es nämlich nur auf Antrag.

Vermögenswirksame Leistungen (VL) und staatliche Zulagen
Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um Beträge von zu 40 € pro Monat, die viele Arbeitgeber ihren Angestellten oder Auszubildenden zusätzlich zum Gehalt für die mögliche Bildung von Vermögen zahlen. Tarifvertragspartner haben entsprechende Regelungen in ihren Tarifverträgen festgeschrieben.

Grundlage ist ein Bausparvertrag, Banksparplan oder ein Aktienfondssparplan. Der Arbeitgeber zahlt dann jeden Monat direkt in den Vertrag seines Angestellten ein. Bei maximal 20.000 € (40.000 € bei gemeinsam veranlagenden Eheleuten) zu versteuerndem Jahreseinkommen gibt es für Einzahlungen einen Bonus vom Staat. Bei VL liegen die Grenzen bei 17.900 € und 35.800 € für Ehepaare.

Bei Aktienfondssparplänen beträgt der Bonus 20 % der angelegten Summe, maximal jedoch 80 € pro Kalenderjahr. Bei Bausparverträgen sind es immerhin noch 9 % der vermögenswirksam angelegten Beträge, aber höchstens 42,30 € pro Kalenderjahr. Sparfüchse können beide Zulagen in Anspruch nehmen, wenn sie sowohl in Aktienfonds als auch in Bausparverträge investieren.

Keine staatliche Förderung ohne Antrag
Auszubildende und Geringverdiener sollten daher in ihrer Einkommenssteuererklärung unbedingt das Kreuz im das Kästchen "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" machen. Das Finanzamt merkt dann die Zulage für das abgelaufene Kalenderjahr vor. Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist wird der Betrag dann angewiesen.