Viele haushaltsnahe Dienstleistungen sind anteilig steuerlich absetzbar. Gebühren für die Müllabfuhr gehören jedoch nicht dazu, wie kürzlich das Kölner Finanzgericht entschied.
Die Müllabfuhr ist eine öffentliche Angelegenheit und gehört nicht zu den Dienstleistungen, die untrennbar mit dem Haushalt verbunden sind. Aus diesem Grund können die Kosten für die Müllabfuhr auch nicht bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Köln musste sich kürzlich mit der Klage eines Ehepaares befassen, welches die Kosten für die Müllabfuhr steuerlich geltend machen wollte. Das Ehepaar hatte einen prozentualen Anteil von 20 Prozent in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, es kam zur Klage.
Müllabfuhr ist keine haushaltnahe Dienstleistung
Die Argumentation des Ehepaares, dass die Müllabfuhr zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehöre und mit den Aufwendungen vergleichbar seien, die für eine Haushaltshilfe zu zahlen seien, wurde vom Gericht nicht anerkannt. Es urteilte vielmehr, dass die Lagerung und Verarbeitung von Müll nicht zu den Dienstleistungen gehört, die als haushaltsnah gelten. Dementsprechend könnten die Kosten für die Müllbeseitigung auch nicht von der Steuer abgesetzt werden (Az.: 4K1483/10). Gegen das vom Kölner Gericht ergangene Urteil kann beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt werden.