Aus Verträgen mit Fitnesscentern kann man dann aussteigen, wenn der Erfüllung wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Rechtssicherheit schuf jetzt der Bundesgerichtshof.
Mehr als 7,5 Millionen Bundesbürger haben einen Vertrag mit einem der 7.300 Fitnesscenter. Bis zur aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BHG) war es mitunter nicht möglich, einen solchen Vertrag mit meist langfristiger Bindung zu kündigen. Mit seinem Urteil zum Aktenzeichen XII ZR 42/10 stellte der BGH endlich Rechtssicherheit her: Wichtige Gründe berechtigen eine Kündigung.
Wichtige Gründe: Schwangerschaft, Umzug, grundlegende Änderungen des Angebots
Wer die Vertragsleistung nicht mehr nutzen kann – selbst wenn er wollte – und einen wichtigen Grund für eine Sonderkündigung hat, kann aus dem Vertrag aussteigen. Eine ernsthafte Erkrankung, die in Form eines ärztlichen Attestes die Untauglichkeit für den Fitnesssport allgemein belegt, hat der BGH als ausreichend definiert. Details ist der Vertragspartner dem Studio nicht schuldig.
Eine Schwangerschaft im Vertragsverlauf ist ein Grund für die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts. Frauen müssen sich also nicht länger dazu überreden lassen, ihren Vertrag für unbestimmte Zeit auf Eis zu legen. Als weiterer wichtiger Grund werden grundlegende Änderungen im Angebot anerkannt. Dazu gehört beispielsweise eine signifikante Reduzierung der Öffnungszeiten oder der Sportgerätschaften.
Auch einen Umzug haben bereits einige Gerichte als Grund anerkannt. So zum Beispiel das Frankfurter OLG, das unter dem Aktenzeichen 6 U 164/93 urteilte, dass ein Umzug einen Vertragsausstieg rechtfertigt, wenn der künftige Anfahrtsweg weit sei. Aus Erfahrung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hingegen kann im Einzelfall kontrovers diskutiert werden, ab wann eine Anfahrt wegen hoher Benzinkosten unzumutbar wird.
Zieht das Fitnessstudio um, darf es seinen Kunden eine außerordentliche Kündigung nicht verweigern. Nicht einmal dann, wenn der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält oder der Umzug innerhalb des Stadtgebiets stattfindet. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 17 U 109/91).
Pauschalklauseln unwirksam
Zusammengefasst darf einen Studiovertrag auflösen, wer die zugrunde liegende Leistung nicht mehr nutzen kann. Formulierungen wie etwa "Änderungen vorbehalten" hat bereits das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 5 O 137/98) als “pauschal und damit unwirksam” beurteilt. Viele ähnliche Knebel-Klauseln sind ebenfalls selten wirksam. Ein bloßer Inhaberwechsel, der Ausfall einzelner Geräte oder Kurse begründet keine Kündigung.