Kirchensteuer 2015: Änderungen ab 01.01.2015

Die Einbehaltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt ab 1. Januar 2015 automatisch.

Ab 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge automatisch einbehalten. Ein Antrag auf Einbehaltung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge muss somit künftig nicht mehr separat gestellt werden. Damit vereinfacht und modernisiert sich die Erhebung der Kirchensteuer in diesem Bereich. Die Vorbereitungen zu der Änderung ab 2015 begannen bereits im Frühjahr 2014.

Verpflichtung von Banken und Sparkassen zum automatischen Einbehalt der Kirchensteuer ab 2015
Banken und Sparkassen müssen ab 2015 die Kirchensteuer auf steuerpflichtige Kapitalerträge automatisch einbehalten und entsprechend an das Finanzamt abführen. Bislang musste der Abzug der Kirchensteuer auf der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge entweder bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse beantragt oder in der Einkommensteuererklärung entsprechend veranlasst werden. Diesbezüglich werden Banken und Sparkassen künftig jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt die Religionszugehörigkeit automatisch abfragen.

Widerspruch gegen automatischen Datenabruf der Religionszugehörigkeit möglich
Anleger, die einen automatischen Datenabruf der Religionszugehörigkeit und dessen verschlüsselte Übermittlung nicht wünschen, können beim Bundeszentralamt für Steuern BZSt Widerspruch einlegen. Im Anschluss müssen die Anleger im folgenden Jahr eine Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer beim Finanzamt abgeben. Der Widerspruch kann jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres eingelegt werden. Auf www.bzst.de steht hierzu ein Vordruck der Finanzverwaltung zur Verfügung.