Steuererklärung: Tipps zu Fristen, Versäumnissen und Verspätungszuschlägen

Verpflichtet, freiwillig oder zur Abgabe aufgefordert? Die Antwort auf diese Fragen zur Steuererklärung entscheidet über Fristen, Verlängerungsmöglichkeiten und Säumnisstrafen.

Jedes Jahr Ende Mai die gleiche Hektik zum Abgabetermin der Steuererklärung? Das muss nicht sein. Eine grobe Struktur hilft, Schäden – insbesondere Säumniszuschlägen – vorzubeugen.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist,…
…hat dafür immerhin 5 Monate Zeit. Wartet man allerdings auf Unterlagen von der Bank ist die Zeit schneller verstrichen als man glauben mag. Daher gilt: Den Termin unbedingt zur Fristverlängerung vormerken.

Im Regelfall ist nämlich der 31. Mai eines jeden Jahres der letzte Abgabetermin. Es sei denn, das Datum fällt auf einen Sonn- oder Feiertag. Dann verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag gemäß Â§ 108 III AO.

Wer zeitliche Engpässe befürchtet, dem sei der Antrag auf Fristverlängerung ans Herz gelegt. Zwar besteht kein Anspruch darauf und sogar die Dauer der Verlängerung liegt im Ermessen der Finanzämter. Jedoch kann eine gute Begründung die Chancen zur Fristgewährung beträchtlich erhöhen.

Selten moniert das Finanzamt eine kurzfristige Verspätung um einige Tage oder eine Woche, jedoch drohen Sanktionen, wenn die Verspätung nicht angekündigt war. Also lieber jeweils vor dem 31. Mai kurz zum Telefonhörer greifen.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt,…
…hat dafür vier Jahre Zeit. An dieser Frist wiederum ist nichts zu rütteln. Es gilt als spätest möglicher Eingang beim Finanzamt der 31.Dezember, Mitternacht. Notfalls per Hausbriefkasten (Nachtbriefkasten). Der Versand am 31. Dezember reicht nicht aus.

Übrigens ist weder der E-Mail-Versand der eingescannten Erklärung gestattet, noch der Fax (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 74).

Eine verspätet eingegangene Steuererklärung wird nicht bearbeitet, die Steuererstattung entfällt gänzlich. Nicht einmal Rechtsmittel wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BFH-Urteil vom 19.8.1999, III R 57/98, BStBl. 2000 II S. 330) kann hier heilen. Auch nicht bei längerer Krankheit oder arbeitsbedingter Ortsabwesenheit.

Wer vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird,
… dem wird gemäß Â§ 149 AO hierzu mit demselben Schriftsatz gleichzeitig eine Frist gesetzt. Kann die Frist nicht eingehalten werden, gibt es die Möglichkeit zur Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das Fristversäumnis wird mit einem Verspätungszuschlag bestraft.